Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Zur Errichtung einer Stiftung sind die Erklärung des Stifters, durch Zweckwidmung eines bestimmten Vermögens eine Stiftung errichten zu wollen (Stiftungserklärung), sowie die behördliche Entscheidung, daß die in der Stiftungserklärung vorgesehene Errichtung der Stiftung zulässig ist, erforderlich.
In Kraft seit 01.01.1989 bis 31.12.9999
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