(1) Für Fonds, deren Errichtung als zulässig erklärt wurde, hat die Fondsbehörde, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, einen Fondskurator zu bestellen. Die Bestellung bedarf seines Einverständnisses.
(2) Zum Fondskurator ist die in der Erklärung des Fondsgründers vorgeschlagene Person zu bestellen. Wird in der Erklärung des Fondsgründers kein Fondskurator vorgeschlagen, so ist der Fondskurator aus dem Kreis der allenfalls namhaft gemachten Verwaltungsorgane unter Bedachtnahme auf deren Reihenfolge zu bestellen.
(3) Lehnen die im Abs. 2 genannten Personen die Bestellung zum Fondskurator ab oder sind in der Erklärung des Fondsgründers keine Personen namhaft gemacht, die für die Bestellung zum Fondskurator in Betracht kommen, so kann auch eine andere Person zum Fondskurator bestellt werden, die entscheidungsfähig, vertrauenswürdig und zur Erfüllung der Aufgaben eines Fondskurators geeignet ist.
(4) Die Fondsbehörde hat bei Fonds unter Lebenden von der Bestellung eines Fondskurators abzusehen, wenn der Fondsgründer gleichzeitig mit seiner Erklärung die Fondssatzung (§ 28) vorlegt und einen Vorschlag für die erstmalige Bestellung der Fondsorgane (§ 29) erstattet. In diesem Falle hat die Fondsbehörde gleichzeitig mit der Entscheidung, daß die Errichtung des Fonds zulässig ist, über die Genehmigung der Fondssatzung abzusprechen und die Fondsorgane zu bestellen.
(5) Dem Fondskurator obliegen nachstehende Aufgaben:
1. | die Verwaltung des Fondsvermögens und die Vertretung des Fonds, | |||||||||
2. | die Vorlage der Fondssatzung (§ 28 Abs. 1), | |||||||||
3. | die Erstattung eines Vorschlages für die erstmalige Bestellung der Fondsorgane (§ 29 Abs. 1). |
(6) Kommt ein Fondskurator seinen Aufgaben nicht gehörig oder nicht fristgerecht nach, so ist er von der Fondsbehörde abzuberufen und durch einen anderen Fondskurator zu ersetzen.
(7) Der Fondskurator hat gegenüber dem Fonds Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
(8) Der Fondskurator hat mit Beendigung seiner Tätigkeit der Fondsbehörde einen Vermögensbericht vorzulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 99/2020
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