Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Fonds im Sinne dieses Gesetzes sind durch Anordnung des Fondsgründers nicht auf Dauer gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, die der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke (§ 2 Abs. 2 und 3) dienen.
In Kraft seit 01.01.1989 bis 31.12.9999
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