(1) Die Stiftungssatzung kann durch Beschluß der Stiftungsorgane geändert werden, wobei der Stifterwille zu beachten ist. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
(2) Die Stiftungsbehörde hat den Stiftungsorganen die Änderung der Stiftungssatzung aufzutragen, soweit dies zur Verwirklichung des Stifterwillens (§ 10 Abs. 4 letzter Satz) erforderlich ist. Kommen die Stiftungsorgane dieser Aufforderung nicht innerhalb von 8 Wochen nach, so hat die Stiftungsbehörde die Stiftungssatzung entsprechend zu ändern.
(3) Im Verfahren über die Satzungsänderung ist § 10 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Parteistellung kommt auch der Stiftung zu.
(4) Die geänderte Stiftungssatzung ist mit dem Antrag auf Genehmigung der Satzungsänderung der Stiftungsbehörde in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Diese hat die erfolgte Genehmigung auf der geänderten Stiftungssatzung zu beurkunden und je eine Ausfertigung den Parteien des Verfahrens und dem Steiermärkischen Landesarchiv in Graz zuzustellen.
(5) Die Stiftungsbehörde hat die Änderung der Stiftungssatzung in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ zu verlautbaren, wenn hiedurch der Name, der Sitz oder der Stiftungszweck geändert wurde. Die Kosten der Verlautbarung hat die Stiftung zu tragen.
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