§ 39 Stmk. SF

Stmk. SF - Steiermärkisches Stiftungs- und Fondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Stiftungs- und Fondsbehörde ist die Landesregierung.

(2) Die Stiftungs- und Fondsbehörde hat in die jeweils gültigen Stiftungs- und Fondssatzungen Einsicht zu gewähren und auf Antrag Name und Adresse desjenigen bekanntzugeben, dem die Vertretung einer Stiftung bzw. eines Fonds obliegt.

(3) Die Stiftungs- und Fondsbehörde hat auf Antrag Bestätigungen über die Vertretungsbefugnis der Stiftungs- bzw. Fondsorgane auszustellen.

In Kraft seit 01.01.1989 bis 31.12.9999
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