(1) Stiftungs- und Fondsbehörde ist die Landesregierung.
(2) Die Stiftungs- und Fondsbehörde hat in die jeweils gültigen Stiftungs- und Fondssatzungen Einsicht zu gewähren und auf Antrag Name und Adresse desjenigen bekanntzugeben, dem die Vertretung einer Stiftung bzw. eines Fonds obliegt.
(3) Die Stiftungs- und Fondsbehörde hat auf Antrag Bestätigungen über die Vertretungsbefugnis der Stiftungs- bzw. Fondsorgane auszustellen.
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