(1) Bei Fonds unter Lebenden hat der Fondsgründer die Erklärung der Fondsgründung der Fondsbehörde vorzulegen. Bei Fonds von Todes wegen hat das Verlassenschaftsgericht von der letztwilligen Anordnung das Land zu verständigen. Diesem obliegt die Abgabe der Erbserklärung oder die Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses zugunsten des letztwillig bedachten Fonds sowie die Vertretung des Fonds bis zur Bestellung des Fondskurators (§ 27) oder, wenn ein Fondskurator nicht bestellt wird, bis zur Bestellung der Fondsorgane (§ 29).
(2) Über die Zulässigkeit der Errichtung eines Fonds entscheidet die Fondsbehörde.
(3) Im Verfahren über die Zulässigkeit der Errichtung eines Fonds kommt bei Fonds unter Lebenden dem Fondsgründer, bei Fonds von Todes wegen dem Land und den Erben des Fondsgründers sowie dem Testamentsvollstrecker Parteistellung zu.
(4) Mit der Entscheidung, daß die Errichtung des Fonds zulässig ist, erlangt dieser Rechtspersönlichkeit. Die Fondsbehörde hat die Errichtung des Fonds in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat den Namen, den Sitz und den Zweck des Fonds zu enthalten. Die Kosten der Verlautbarung hat der Fonds zu tragen.
0 Kommentare zu § 26 Stmk. SF