(1) Den Fondsorganen obliegt die Verwaltung des Fonds, insbesondere die Erfüllung des Fondszweckes. Sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben unter Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Fondssatzung ordentlich und gewissenhaft zu besorgen.
(2) Personen, die mit der behördlichen Vollziehung dieses Gesetzes hinsichtlich eines Fonds betraut sind, dürfen nicht zu Organen dieses Fonds bestellt werden.
(3) Die Fondsorgane haben Anspruch auf Entschädigung für ihre Tätigkeit aus dem Fondsvermögen, soweit die Entschädigung in der Fondssatzung ausdrücklich vorgesehen und der Tätigkeit des Fondsorganes angemessen ist. Durch die Gewährung der Entschädigung darf weiters die Zuerkennung von Fondsgenüssen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Sonst ist die Tätigkeit der Fondsorgane ehrenamtlich, sie haben nur Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen. Über die Entschädigung entscheidet die Fondsbehörde.
(4) Jede Bestellung - § 29 Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß - oder jedes Ausscheiden von Fondsorganen ist der Fondsbehörde unverzüglich unter Angabe des Namens und der Adresse des Fondsorganes bekanntzugeben.
(5) Die Fondsbehörde hat Fondsorganen, die ihren nach diesem Gesetz oder auf Grund der Fondssatzung obliegenden Verpflichtungen gegenüber dem Fonds nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, die Erfüllung dieser Verpflichtungen unter Setzung einer 4 Wochen nicht übersteigenden Frist aufzutragen.
(6) Die Fondsbehörde hat die Fondsorgane, die nicht die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 zweiter Satz erfüllen oder einem Auftrag nach Abs. 5 nicht entsprechen, abzuberufen.
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