(1) Stiftungen oder Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, die den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 entsprechen und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden, gelten als Stiftungen oder Fonds im Sinne dieses Gesetzes. Im übrigen finden auf diese Stiftungen und Fonds die einschlägigen Bestimmungen der Abschnitte II bis IV dieses Gesetzes Anwendung.
(2) Satzungen der im Abs. 1 angeführten Stiftungen und Fonds sind hinsichtlich ihrer Namensführung, Zweckbestimmung oder Organisation von Amts wegen zu ändern, wenn es zur Anpassung der Satzung an die Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich ist und die zur Verwaltung der Stiftung (des Fonds) zuständigen Organe nicht binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die zur Anpassung erforderliche Abänderung beantragen.
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