(1) Im Auflösungsbescheid ist auch zu verfügen, wem das zur Zeit der Auflösung noch vorhandene Stiftungsvermögen zu übertragen ist.
(2) Das Stiftungsvermögen ist mit deren Zustimmung den physischen oder juristischen Personen, denen nach der Stiftungssatzung im Falle der Auflösung der Stiftung das Vermögen zufällt, oder, falls dies nicht möglich ist, einer anderen Stiftung mit einem ähnlichen Stiftungszweck zu übertragen. Ist auch dies nicht möglich, so ist das Stiftungsvermögen einem dem Stifterwillen möglichst nahekommenden gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zuzuführen.
(3) Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Auflösung erlischt die Rechtspersönlichkeit der Stiftung. Gleich-zeitig geht das bei Auflösung der Stiftung noch vorhandene Stiftungsvermögen in das Eigentum der Person über, die in der Entscheidung über die Auflösung als Erwerber des Stiftungsvermögens bestimmt ist. Die Entscheidung über die Auflösung ist eine öffentliche Urkunde im Sinn des § 33 des Allgemeinen Grundbuchgesetzes 1955. Die Stiftungsbehörde hat die Auflösung der Stiftung in der Grazer Zeitung zu verlautbaren. Die Kosten der Verlautbarung hat der Erwerber des Stiftungsvermögens zu tragen. Hat die Stiftung im Zeitpunkt ihrer Auflösung kein Vermögen, so sind die Kosten der Verlautbarung vom Land zu tragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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