(1) Die Errichtung einer Stiftung ist zulässig, wenn
1. | die Stiftungserklärung dem § 4 entspricht, | |||||||||
2. | der Stiftungszweck gemeinnützig oder mildtätig und | |||||||||
3. | das Stiftungsvermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes hinreichend ist. |
(2) Das Stiftungsvermögen ist nicht hinreichend, wenn die Erträgnisse voraussichtlich auf längere Sicht oder dauernd nur die Erhaltung von Liegenschaften ermöglichen, ohne daß diese der unmittelbaren Erfüllung des Stiftungszweckes dienen.
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