§ 29 Stmk. SF

Stmk. SF - Steiermärkisches Stiftungs- und Fondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Gleichzeitig mit der Fondssatzung hat der Fondskurator der Fondsbehörde unter Bedachtnahme auf die in der Erklärung des Fondsgründers angeführten Personen die vorgesehenen Verwaltungs- und Vertretungsorgane des Fonds namentlich vorzuschlagen. Diese müssen mit ihrer Bestellung einverstanden sowie - sofern sie natürliche Personen sind - entscheidungsfähig, vertrauenswürdig und geeignet sein.

(2) Die erstmalige Bestellung der Fondsorgane obliegt der Fondsbehörde. Diese hat die vorgeschlagenen Personen zu bestellen, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. Andernfalls ist dem Fondskurator aufzutragen, binnen 3 Monaten andere geeignete Personen vorzuschlagen.

(3) Mit der Bestellung der Fondsorgane endet die Tätigkeit des Fondskurators. Gleichzeitig gehen die Verwaltung und die Vertretung des Fonds auf die Fondsorgane über.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 99/2020

In Kraft seit 06.11.2020 bis 31.12.9999
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