(1) Bei Stiftungen unter Lebenden hat der Stifter die Stiftungserklärung der Stiftungsbehörde vorzulegen. Bei Stiftungen von Todes wegen hat das Verlassenschaftsgericht von der letztwilligen Anordnung das Land zu verständigen. Diesem obliegt die Abgabe der Erbserklärung oder die Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses zugunsten der letztwillig bedachten Stiftung sowie die Vertretung der Stiftung bis zur Bestellung des Stiftungskurators (§ 7) oder, wenn ein Stiftungskurator nicht bestellt wird, bis zur Bestellung der Stiftungsorgane (§ 11).
(2) Über die Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung entscheidet die Stiftungsbehörde.
(3) Im Verfahren über die Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung kommt bei Stiftungen unter Lebenden dem Stifter, bei Stiftungen von Todes wegen dem Land und den Erben des Stifters sowie dem Testamentsvollstrecker Parteistellung zu.
(4) Mit der Entscheidung, daß die Errichtung der Stiftung zulässig ist, erlangt die Stiftung Rechtspersönlichkeit. Die Stiftungsbehörde hat die Errichtung der Stiftung in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat den Namen, den Sitz und den Zweck der Stiftung zu enthalten. Die Kosten der Verlautbarung hat die Stiftung zu tragen.
(5) Kann eine Stiftung von Todes wegen mangels der im § 5 Abs. 1 Z 3 genannten Voraussetzung nicht für zulässig erklärt werden, so ist, wenn dem Stifterwillen nicht anderes entspricht, die Errichtung eines Fonds zu verfügen.
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