(1) Die Stiftungserklärung hat zu enthalten:
1. | die Willenserklärung des Stifters, ein bestimmtes Vermögen für die Errichtung einer Stiftung dauernd zu widmen, | |||||||||
2. | die Angabe des für den Stiftungszweck gewidmeten Vermögens (Stammvermögens), | |||||||||
3. | die Angabe des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes der Stiftung. |
(2) Die Stiftungserklärung muß schriftlich abgefaßt sein und kann überdies einen Vorschlag für die Bestellung eines Stiftungskurators (§ 7 Abs. 2) sowie weitere Angaben im Sinne des § 10 Abs. 2 enthalten, die in die Satzung der Stiftung aufzunehmen sind.
(3) Soll die Stiftung zu Lebzeiten des Stifters errichtet werden, so muß die Stiftungserklärung unwiderruflich gegenüber der Stiftungsbehörde (§ 39) abgegeben werden und mit der gerichtlich oder notariell beglaubigten Unterschrift des Stifters versehen sein. Die Unterschrift des Stifters kann auch vor der Stiftungsbehörde geleistet werden.
(4) Bei Stiftungen von Todes wegen bedarf die Stiftungserklärung der Form einer letztwilligen Anordnung.
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