(1) Durch die Sozialhilfe soll jenen Personen die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglicht werden, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
(2) Die Sozialhilfe umfasst:
1. | Hilfe zur Sicherung des Pflege- und Betreuungsbedarfs sowie des Bedarfs bei Krankheit und der Bestattungsaufwand, | |||||||||
2. | Hilfe in besonderen Lebenslagen, | |||||||||
3. | Soziale Dienste. |
(3) Die Sozialhilfe ist zu gewähren, um eine bestehende Notlage zu beseitigen oder eine drohende Notlage abzuwenden. Sie ist fortzusetzen, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021
(1) Die Sozialhilfe kann auf Antrag des Hilfsbedürftigen oder mit Zustimmung des Hilfsbedürftigen von Amts wegen gewährt werden; bei Gefahr im Verzug und mangelnder Geschäftsfähigkeit ist die Zustimmung des Hilfsbedürftigen als gegeben anzunehmen. Eine Hilfeleistung gemäß § 13 kann auch für einen Zeitraum von höchsten einem Monat vor der Antragstellung zuerkannt werden..
(2) Die Sozialhilfe hat vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens einzusetzen, wenn dies zur Beseitigung einer Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder des Lebensbedarfes (§ 9 Abs. 1) eines Hilfsbedürftigen erforderlich erscheint.
(3) Leistungen der Sozialhilfe können weder verpfändet noch gepfändet werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2018, LGBl. Nr. 51/2021
Die Landesregierung erstellt alle zwei Jahre einen Pflegebericht, der dem Landtag zur Beratung vorgelegt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021
(1) Personen, die sich in der Steiermark aufhalten und ihren Pflege- und Betreuungsbedarf oder Bedarf bei Krankheit nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten, haben einen Anspruch auf Hilfe zur Sicherung dieser Bedarfe.
(2) Keinen Anspruch auf Leistungen nach Abs. 1 haben Personen, die zur Zielgruppe von Leistungen nach dem Stmk. Grundversorgungsgesetz zählen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2004, LGBl. Nr. 21/2007, LGBl. Nr. 14/2011, LGBl. Nr. 64/2011, LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 7/2015, LGBl. Nr. 51/2021
(1) Hilfeleistungen gemäß § 13 sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreicht, um die erforderliche Pflege und Betreuung zu sichern. Hilfeleistungen gemäß § 9 Abs. 2 lit. a und c sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um die erforderliche Pflege und Betreuung zu sichern.
(1a) Nähere Bestimmungen zum Einkommensbegriff und zum Nachweis des Einkommens hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
(1b) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, durch die Bedarfe gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 nicht ausreichend gesichert werden, sind nicht zu berücksichtigen.
(1c) Das Pflegegeld ist bei Zuerkennung von Hilfeleistungen gemäß § 9 Abs. 2 lit. a und b und § 13 zu berücksichtigen.
(2) Hilfeempfänger haben Ansprüche gegenüber Dritten zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar oder mit einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko verbunden ist. Keine Rechtsverfolgungspflicht besteht bei Ansprüchen gemäß § 947 ABGB, bei Schmerzengeldansprüchen sowie bei nichttitulierten Unterhaltsansprüchen des Hilfeempfängers.
(3) Zum verwertbaren Vermögen gehören nicht jene Sachen, die zur persönlichen Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Befriedigung allgemein anerkannter kultureller Bedürfnisse dienen.
(4) Hat der Hilfeempfänger Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder zumutbar ist, kann im Zuerkennungsbescheid oder in einem getrennten Verfahren die Sicherstellung des Ersatzanspruches verfügt werden.
(5) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2008, LGBl. Nr. 14/2011, LGBl. Nr. 64/2011, LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 64/2014, LGBl. Nr. 47/2018, LGBl. Nr. 51/2021
Leistungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 werden nach Bedarf und Zweckmäßigkeit gewährt als
1. | Geldleistungen, insbesondere zur Kostendeckung einer notwendigen Heim- oder Anstaltsunterbringung; | |||||||||
2. | Sachleistungen, insbesondere wenn eine zweckentsprechende Verwendung einer Geldleistung nicht gesichert ist oder erwartet werden kann. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021
(1) Zum Lebensbedarf gehört jene Pflege, die erforderlich wird, wenn auf Grund des körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes die Fähigkeit fehlt, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen.
(2) Die erforderliche Pflege umfaßt
a) | die mobile Pflege; | |||||||||
b) | die Pflege in geeigneten stationären Einrichtungen; | |||||||||
c) | die Versorgung mit Pflegemitteln und Pflegebehelfen. | |||||||||
Kosten der Hilfe zu mobiler Pflege sind bis zu jenem Betrag zu gewähren, der vergleichsweise für dieselben Leistungen in einer stationären Einrichtung anfällt. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2004
(1) Die Krankenhilfe umfaßt:
a) | Heilbehandlung einschließlich Zahnbehandlung; | |||||||||
b) | Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen, Körperersatzstücken und Zahnersatz; | |||||||||
c) | Untersuchung, Behandlung und Pflege in Krankenanstalten; | |||||||||
d) | Krankentransport. |
(2) Krankenhilfe kann auch in Form der Übernahme der Kosten für eine Krankenversicherung geleistet werden. Eine vorhandene Krankenversicherung schließt jedoch weitere notwendige Maßnahmen zur Sicherung der Krankenhilfe nicht aus, wenn der Bedarf durch Versicherungsleistungen nicht oder nicht zur Gänze gedeckt ist.
(3) Über die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden Krankenhilfe hinaus kann sich der zuständige Sozialhilfeträger bereit erklären, als Leistung der Sozialhilfe auch die Kosten eines Kuraufenthaltes oder der Unterbringung in einer Entwöhnungseinrichtung für Süchtige oder Alkoholkranke ganz oder zum Teil zu übernehmen, wenn der Kuraufenthalt bzw. die Unterbringung in der Entwöhnungseinrichtung zur Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit des Hilfeempfängers erforderlich ist.
(1) Pflegebedürftige Personen, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Bei Personen, die zumindest Pflegegeld der Stufe 4 beziehen, ist das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen anzunehmen. Bei Personen, die nach den pflegegeldrechtlichen Bestimmungen ein Pflegegeld der Stufe 1 bis 3 oder von einem anderen Staat beziehen oder bei denen das Verfahren der Pflegegeldeinstufung noch nicht abgeschlossen ist, ist die tatsächliche Notwendigkeit der Unterbringung sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse durch ein amtsärztliches und/oder pflegerisches und/oder sozialarbeiterisches Gutachten zu bestätigen.
(2) Hilfeempfänger dürfen nur Einrichtungen in Anspruch nehmen, die von der Landesregierung gemäß § 13a anerkannt sind.
(3) Wird einer Hilfeempfängerin/einem Hilfeempfänger, die/der über kein eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäß Abs. 1 gewährt, so gebührt ihr/ihm, insbesondere zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse, ein Taschengeld in Höhe von € 115,80. Das Taschengeld gebührt in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe.
(4) Wird einem Hilfeempfänger, der über eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäß Abs. 1 gewährt, so haben ihm 20 % des eigenen Einkommens und Sonderzahlungen, die mit einem Pensionsbezug im Zusammenhang stehen, als Taschengeld zu verbleiben.
(5) Die dem Hilfeempfänger zuerkannten Kosten/Restkosten sind vom Sozialhilfeträger direkt mit der Einrichtung zu verrechnen.
(6) Ist zum Zeitpunkt des Todes der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers ein Verfahren auf Gewährung von Leistungen gemäß Abs. 1 noch nicht abgeschlossen, so ist der Rechtsträger der stationären Einrichtung, in der die Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger untergebracht war, auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach dem Tod der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers zu stellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2004, LGBl. Nr. 21/2007, LGBl. Nr. 64/2011, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2018, LGBl. Nr. 51/2021
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2007, LGBl. Nr. 64/2011, LGBl. Nr. 47/2018, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 1/2022, LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,
(1) Anerkannte Einrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Die Aufsichtsbehörde hat diese Einrichtungen hinsichtlich der Einhaltung der in § 13a und der gemäß § 13a Abs.8 erlassenen Verordnung geregelten Voraussetzungen zu überprüfen. Bei der Überprüfung vor Ort kann sich die Aufsichtsbehörde auch der Organe der für die Kontrolle dieser Einrichtungen nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bedienen. Die Bezirksverwaltungsbehörden werden in Ausübung dieser Tätigkeit im Namen der Landesregierung tätig. Werden anlässlich der Überprüfung Mängel festgestellt, so hat die Aufsichtsbehörde dem Rechtsträger der Einrichtung deren Behebung unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.
(2) Der Rechtsträger der Einrichtung ist verpflichtet, den Organen der Aufsichtsbehörde, im Falle einer Aufgabenübertragung gemäß Abs. 1 den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde während der Betriebszeiten Zutritt zur Liegenschaft und allen Räumlichkeiten zu gewähren sowie Einblick in die schriftlichen Unterlagen zu gestatten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2007, LGBl. Nr. 47/2018
Die Anerkennung ist zu entziehen, wenn
1. | die gemäß § 13a Abs. 3 erforderliche Bewilligung rechtskräftig entzogen wurde oder dem Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13b Abs. 2 nicht fristgerecht entsprochen wurde oder | |||||||||
2. | Organen der Aufsichtsbehörde der Zutritt zur Einrichtung und die Einsicht in die schriftlichen Unterlagen gemäß § 13b Abs. 2 nicht gewährt wird oder | |||||||||
3. | über das Vermögen der Einrichtung ein Konkursverfahren eröffnet wird oder ein derartiger Konkursantrag mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wird oder die Zwangsverwaltung über das Vermögen der Einrichtung angeordnet wird oder | |||||||||
4. | die Einrichtung wiederholt wegen Nichteinhaltung der pflegeheimrechtlichen Bestimmungen über die Personalausstattung rechtskräftig bestraft wurde oder | |||||||||
5. | wenn über eine für die Einrichtung in der Pflege tätige Person wiederholt wegen der Nichteinhaltung der Vorschriften des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes eine Geldstrafe von mehr als 1000 Euro oder eine bedingte oder unbedingte Haftstrafe rechtskräftig verhängt wurde und diese Person weiterbeschäftigt wurde, obwohl das Beschäftigungsverhältnis beendet hätte werden können oder | |||||||||
6. | über verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche der stationären Einrichtung innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren wiederholt eine Strafe gemäß § 42 Abs. 1 Z 7 verhängt wurde. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2007, LGBl. Nr. 47/2018
Sofern der Bedarf nach stationären Einrichtungen nicht gemäß § 13a sichergestellt werden kann und auch stationäre Einrichtungen in anderen Bundesländern nicht in Anspruch genommen werden können, hat das Land die Deckung dieses Bedarfes sicherzustellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2007
(1) Als Leistung der Sozialhilfe sind die Kosten einer einfachen Bestattung zu übernehmen, soweit sie nicht aus demNachlaß getragen werden können oder von anderen Personen oder Einrichtungen auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Verpflichtung zu tragen sind.
(2) Als Teil der Bestattungskosten können die Kosten einer Überführung innerhalb des Landes oder aus grenznahen Gebieten übernommen werden, wenn die Überführung in familiären Interessen begründet ist.
(1) Hilfe in besonderen Lebenslagen kann Personen gewährt werden, die auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse sozialer Gefährdung ausgesetzt sind und zur Eingliederung in die Gemeinschaft und das Erwerbsleben oder zur Festigung der Stellung in der Gemeinschaft und im Erwerbsleben der Hilfe bedürfen.
(2) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen besteht in:
a) | Hilfe zum Aufbau und zur Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage; | |||||||||
b) | wirtschaftlicher oder personeller Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände; | |||||||||
c) | Hilfe zur Behebung oder Linderung eines körperlichen, geistigen oder psychischen Notstandes; | |||||||||
d) | Hilfe zur Beschaffung oder Erhaltung von Wohnraum. |
(3) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann unabhängig von einem Anspruch auf Hilfe gemäß § 9 Abs. 2 gewährt werden.
(4) Ziel der Hilfe in besonderen Lebenslagen ist es, dem Hilfeempfänger eine Lebensgrundlage zu schaffen, durch die voraussichtlich weitere Leistungen der Sozialhilfe in absehbarer Zeit nicht erforderlich sind.
(5) Geld- und Sachleistungen können von Bedingungen abhängig gemacht oder unter Auflagen gewährt werden, die der Hilfeempfänger zu erfüllen hat, um den bestmöglichen Erfolg der Hilfeleistung sicherzustellen.
(6) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann nur nach Abschluß eines Ermittlungsverfahrens zur Prüfung der Voraussetzungen gewährt werden.
(7) Werden im Rahmen dieser Leistungen Darlehen gewährt, sind diese, soweit möglich, durch pfandrechtliche Einverleibung oder Bürgschaft zu sichern und nur in dem Ausmaß zu gewähren, als die Rückzahlung dem Hilfeempfänger zumutbar ist.
(8) Die Rückzahlung von Geldleistungen ist der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Hilfeempfängers anzupassen und kann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn durch die Rückzahlung eine wirtschaftliche oder soziale Gefährdung gegeben wäre.
(9) Auf die Hilfe in besonderen Lebenslagen besteht kein Rechtsanspruch.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,
Träger der Sozialhilfe sind das Land, allfällige Gemeindeverbände und die Gemeinden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2015, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,
Das Steiermärkische Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetz (StSPLFG), in der jeweils geltenden Fassung, gilt für die Kostentragung
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2015, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,
(1) Die Gemeinden einschließlich der Stadt Graz haben für die Sicherstellung der Soforthilfe (§ 36 Abs. 3) zu sorgen.
(2) Die Gemeinden haben die im § 16 Abs. 2 angeführten sozialen Dienste zu gewährleisten, sie sollen weiters soziale Aktivitäten der Bevölkerung fördern und unterstützen (z. B. Nachbarschaftshilfe, Selbsthilfegruppen).
(3) Die Gemeinden können die sozialen Dienste erbringen:
a) | selbst oder | |||||||||
b) | in einer Verwaltungsgemeinschaft gemäß den Bestimmungen der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der jeweils geltenden Fassung, oder | |||||||||
c) | durch freiwilligen Zusammenschluß zu einem Gemeindeverband gemäß den Bestimmungen des Gemeindeverbandsorganisationsgesetzes – GVOG 1997, LGBl. Nr. 66, in der jeweils geltenden Fassung. |
(4) Gemeinden und die Gemeindeverbände können die tatsächliche Leistung der sozialen Dienste vertraglich Dritten, insbesondere privaten Trägern, übertragen. Vor Abschluß eines solchen Vertrages ist erforderlichenfalls durch Vereinbarung mit Nachbargemeinden sicherzustellen, daß die tatsächliche Leistung der sozialen Dienste für ein Gebiet im Sinne des Abs. 5 gewährleistet ist.
(5) Bei der Organisation der Erbringung sozialer Dienste ist auf die topographische Lage, die höchstmögliche Effizienz und den zweckdienlichsten Einsatz der sozialen Dienste Bedacht zu nehmen; auf bestehende Strukturen ist Rücksicht zu nehmen. Die Erbringung der sozialen Dienste in räumlich geschlossenen Gebieten, in denen zwischen 7000 und 35.000 Menschen leben, ist anzustreben. Die räumlichen Einheiten, in denen soziale Dienste erbracht werden, heißen integrierte Sozial- und Gesundheitssprengel, ISGS. In den integrierten Sozial- und Gesundheitssprengeln ist die organisatorische Vernetzung der Leistungserbringung zur Gewährleistung einer koordinierten, dauerhaften, flächendeckenden und qualitativ hochwertigen Versorgung der Bevölkerung mit sozialen Diensten sicherzustellen.
(6) Die Finanzierung der sozialen Dienste erfolgt durch:
a) | die Gemeinde bzw. den Gemeindeverband; | |||||||||
b) | Kostenbeiträge der Leistungempfänger; | |||||||||
c) | sonstige Mittel wie Spenden, Schenkungen; | |||||||||
d) | Beiträge des Landes. |
(7) Die Gemeinden haben dem Land erstmalig innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes mitzuteilen, in welcher Form sie die sozialen Dienste erbringen. Ebenso haben die Gemeinden bzw. Gemeindeverbände dem Land jede Änderung unverzüglich mitzuteilen.
(8) Erbringt eine Gemeinde die sozialen Dienste nicht oder nicht in ausreichendem Maße, so hat die Landesregierung die Gemeinde aufzufordern, binnen drei Monaten den Nachweis der Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 2 zu erbringen. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist hat die Landesregierung die in Betracht kommende Gemeinde mit anderen Gemeinden durch Verordnung zu einem Gemeindeverband zusammenzuschließen bzw. einem bestehenden Gemeindeverband anzuschließen und diesen zu verpflichten, diese Gemeinde aufzunehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,
(1) Zur Beratung der Landesregierung über die prozentuelle Anpassung der Leistungsentgelte gemäß § 13a Abs. 8 Z 2 werden beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eine paritätische Kommission und eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Die Mitglieder werden von der Landesregierung bestellt.
(2) Die paritätische Kommission setzt sich wie folgt zusammen:
1. | zwei Mitglieder, die von der Landesregierung über Vorschlag des gemäß der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Pflegeheime zuständigen Regierungsmitgliedes zu bestellen sind, | |||||||||
2. | je ein Mitglied, das vom Steiermärkischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Steiermark, nominiert wird, | |||||||||
3. | vier Mitglieder, die von den Steirischen Pflegeheimträgern nominiert werden. |
(3) Die Schlichtungsstelle setzt sich wie folgt zusammen:
1. | ein Mitglied, das von der Landesregierung über Vorschlag des gemäß der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Pflegeheime zuständigen Regierungsmitgliedes zu bestellen ist, | |||||||||
2. | ein Mitglied, das von den Steirischen Pflegeheimträgern nominiert wird, und | |||||||||
3. | ein Mitglied, das vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz nominiert wird; dieses Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt haben. |
(4) Die paritätische Kommission hat jährlich zwischen 1. September und 30. November über die prozentuelle Anpassung der Leistungspreise zu beraten und einen einstimmigen Beschluss zu fassen.
(5) Kommt es innerhalb der Frist gemäß Abs. 4 zu keiner Einigung, hat die Schlichtungsstelle binnen weiterer vier Wochen mit Stimmenmehrheit zu entscheiden.
(6) Die paritätische Kommission und die Schlichtungsstelle sind keine Schiedsgerichte im Sinne der §§ 577 ff ZPO.
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen über die paritätische Kommission und die Schlichtungsstelle, insbesondere über die Zusammensetzung, die Bestellung des/der Vorsitzenden, die Vertretung der Mitglieder und die Geschäftsführung zu erlassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2011, LGBl. Nr. 47/2018
Die Kosten, die aufgrund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, LGBl. Nr. 71/2009 in der jeweils geltenden Fassung, entstehen, werden gemeinsam im Verhältnis 40 (Land) zu 60 (Bund) finanziert.Die Kosten, die aufgrund der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2009, in der jeweils geltenden Fassung, entstehen, werden gemeinsam im Verhältnis 40 (Land) zu 60 (Bund) finanziert.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,
(1) Zum Ersatz des Aufwandes gegenüber dem Sozialhilfeträger sind, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet:
1. | die Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger aus ihrem/seinem Vermögen; | |||||||||
2. | die Erbinnen/Erben der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses; | |||||||||
3. | Dritte, soweit die Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger ihnen gegenüber Rechtsansprüche oder Forderungen hat, ausgenommen Rechtsansprüche nach § 947 ABGB, Schmerzengeldansprüche sowie Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht, und der Sozialhilfeträger die Abtretung in Anspruch nimmt. Damit gehen Ansprüche der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers gegenüber Dritten im Ausmaß der Hilfeleistung auf den Sozialhilfeträger über. Der Übergang erfolgt mit Verständigung der/des verpflichteten Dritten; | |||||||||
4. | Personen im Sinne des § 28a; | |||||||||
5. | die Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger aus ihrem/seinem Einkommen für den Zeitraum des Aufenthaltes in einer stationären Einrichtung bei einer Leistung gemäß § 13; | |||||||||
6. | die Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger aus ihrem/seinem Einkommen einschließlich des Pflegegeldes für eine Leistung gemäß § 9. |
(2) Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erbinnen/Erben und Geschenknehmer/inne/n zur Abdeckung der Pflegekosten gemäß § 13 Abs. 1 ist unzulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2004, LGBl. Nr. 46/2008, LGBl. Nr. 113/2008, LGBl. Nr. 14/2011, LGBl. Nr. 64/2011, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 157/2013, LGBl. Nr. 64/2014, LGBl. Nr. 47/2018, LGBl. Nr. 51/2021
(1) Hat ein Hilfeempfänger innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder fünf Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet, soweit der Wert des Vermögens das Fünffache des Ausgleichzulagensatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2021 übersteigt. Dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall.
(2) Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) zum Zeitpunkt der Schenkung, soweit das geschenkte oder erworbene Vermögen oder dessen Wert noch vorhanden ist, begrenzt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2004, LGBl. Nr. 20/2017, LGBl. Nr. 51/2021
(1) Die zwangsweise Einbringung von Ersatzansprüchen hat nur soweit zu erfolgen, als hiedurch der Lebensbedarf des Ersatzflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht gefährdet wird.
(2) Erhält der Sozialhilfeempfänger Erträgnisse aus einem Vermögen, so kann auf die zwangsweise Heranziehung dieses Vermögens des Ersatzpflichtigen dann verzichtet werden, wenn dadurch der Lebensbedarf zum Teil gedeckt wird.
(3) Ersatzansprüche können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe geleistet worden ist, fünf Jahre verstrichen sind. Ersatzansprüche, die in dieser Zeit nicht oder nicht zur Gänze geltend gemacht werden konnten, erlöschen in diesem Ausmaß.
(4) Ersatzansprüche, die gemäß § 5 Abs. 4 sichergestellt wurden, unterliegen nicht der Verjährung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2004, LGBl. Nr. 20/2017
(1) Von der Festsetzung eines Aufwandersatzes gemäß § 28 ist insoweit abzusehen, als die Heranziehung für den Ersatzpflichtigen oder seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen eine erhebliche Härte bedeuten oder den Zielen dieses Gesetzes widersprechen würde.
(2) Eine erhebliche Härte bedeutet insbesondere:
– | die Heranziehung von Angehörigen, denen gegenüber der Hilfeempfänger seine Sorgepflichten nicht erfüllt hat, oder | |||||||||
– | die Heranziehung von Hilfeempfängern für Leistungen, die sie aus Anlaß der Schwangerschaft und Geburt, sowie während des ersten Lebensjahres des Kindes erhielten, sofern sie das Kind während dieser Zeit selbst betreuten, oder | |||||||||
– | die Heranziehung von Hilfeempfängern und Angehörigen für Leistungen, die aus Anlaß von Gewalt in der Familie gewährt wurden. |
(3) Den Zielen dieses Gesetzes widerspricht insbesondere, wenn die Heranziehung zum Rückersatz
– | die Integration des Hilfeempfängers in den Arbeitsprozeß beeinträchtigen oder | |||||||||
– | die Schaffung von Wohnraum des Hilfeempfängers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden oder | |||||||||
– | die Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben deutlich erschwert würde. |
(4) Hinsichtlich des Aufwandersatzes für vor der Großjährigkeit erbrachte Leistungen gilt, daß die Ersatzpflichtigen nicht zu höheren Leistungen, als dies nach den kinder- und jugendhilferechtlichen Bestimmungen möglich wäre, verpflichtet werden können.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2015
(1) Der Sozialhilfeträger hat demjenigen, der einem Hilfsbedürftigen Hilfe geleistet hat, Rückersatz zu leisten, wenn:
a) | eine Gefährdung des Lebensbedarfes (§ 7) gegeben war; | |||||||||
b) | die Hilfe des Sozialhilfeträgers nicht rechtzeitig gewährt werden konnte; | |||||||||
c) | der Dritte nicht selbst die Kosten der Hilfe zu tragen hatte. |
(2) Der Rückersatz muß spätestens sechs Monate nach Beginn der Hilfeleistung bei sonstigem Anspruchsverlust beim örtlich zuständigen Sozialhilfeträger beantragt werden. Im Antrag ist die finanzielle Hilfsbedürftigkeit des Hilfeempfängers durch schlüssiges Vorbringen glaubhaft zu machen.
(3) Der Sozialhilfeträger hat dem Dritten nicht mehr zu ersetzen, als er selbst nach diesem Gesetz aufzuwenden gehabt hätte.
(4) Der Sozialhilfeträger hat die Möglichkeit, auf Grund der Durchschnittszahlen der letzten drei Jahre mit Trägern der Krankenhilfe einen Pauschalvertrag abzuschließen. Basis für eine Anpassung der Pauschalbeträge ist der durchschnittliche Verbraucherpreisindex des Vertragsabschlussjahres.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2004
(1) Der Empfänger von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes oder dessen gesetzlicher oder bestellter Vertreter hat jede Änderung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse, auf Grund welcher Art und Ausmaß der Hilfe neu zu bestimmen oder die Hilfe einzustellen wäre, unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Die durch Verletzung der im Abs. 1 bestimmten Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Leistungen sind vom Hilfeempfänger rückzuerstatten.
(3) Für die Rückerstattung können Teilzahlungen bewilligt werden. Sie kann ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn der Lebensbedarf gefährdet würde.
(4) Über die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 ist der Hilfeempfänger oder dessen Vertreter anläßlich der Hilfegewährung zu informieren.
Die Bundes- und Landesbehörden sowie die Träger der Sozialversicherung haben den Sozialhilfeträgern Amtshilfe (Artikel 22 B-VG) zu leisten und über alle das Versicherungs- und Beschäftigungsverhältnis des Hilfsbedürftigen und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen betreffenden Tatsachen Auskunft zu erteilen.
(1) Die Sozialhilfeträger können über Ersatzansprüche mit den Ersatzpflichtigen Vergleiche abschließen. Einem solchen Vergleich kommt, wenn er von der Behörde beurkundet wird, die Wirkung eines vor einem ordentlichen Gericht geschlossenen Vergleiches zu.
(2) Kommt ein Vergleich im Sinne des Abs. 1 nicht zustande, so hat auf Antrag die nach § 35 zuständige Behörde mit Bescheid zu entscheiden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Aufenthalt des Hilfeempfängers. In Verfahren betreffend die Unterbringung in stationären Einrichtungen richtet sich die örtliche Zuständigkeit für das Restkostenübernahmeverfahren und das Kostenrückersatzverfahren nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers vor Unterbringung in einer stationären Einrichtung, sofern dieser in der Steiermark liegt.
(3) Die Behörde ist verpflichtet, über Anträge auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes im Sinn des § 7, ausgenommen Anträge gemäß § 13, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, zu entscheiden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2005, LGBl. Nr. 21/2007, LGBl. Nr. 27/2007, LGBl. Nr. 82/2009, LGBl. Nr. 64/2011, LGBl. Nr. 87/2013
Die nach diesem Gesetz den Gemeinden und allfälligen Gemeindeverbänden übertragenen Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,
Die Sozialhilfeträger sollen die Einrichtungen der freien Wohlfahrt zur Mitarbeit in der Sozialhilfe heranziehen, soweit sie dazu geeignet und bereit sind und ihre Heranziehung für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstigen Urkunden über Rechtsgeschäfte und Zeugnisse sind von den landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben befreit. Diese Befreiung gilt nicht für Verfahren und die Anerkennung gemäß § 13a.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2008
Werden nichtamtliche Sachverständige gemäß § 52 Abs. 2 AVG herangezogen, sind die ihnen zustehenden Gebühren von Amts wegen zu tragen. Dies gilt nicht für Verfahren gemäß § 13a.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2012
Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2018
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | der Anzeige- und Rückerstattungspflicht (§ 32) nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt; | |||||||||
2. | durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Sozialhilfe in Anspruch nimmt; | |||||||||
3. | die Pflichten gemäß § 13a Abs. 8 Z 1, 3 bis 5 in Verbindung mit der dazu erlassenen Verordnung sowie die Pflichten gemäß § 13b Abs. 2 nicht einhält; | |||||||||
4. | Auflagen in Bescheiden gemäß § 13a nicht einhält; | |||||||||
5. | behördlich angeordnete Maßnahmen zur Behebung von Mängeln gemäß § 13b Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht umsetzt; | |||||||||
6. | mehr Betten verrechnet als gemäß § 13a anerkannt sind oder mehr Betten verrechnet als tatsächlich belegt sind; | |||||||||
7. | die gemäß § 13a festgelegte Kategorisierung in Verbindung mit der Verordnung gemäß § 13a Abs. 8 unterschreitet; | |||||||||
8. | eine Verringerung der Pflegebettenanzahl nicht bzw. nicht rechtzeitig meldet (§ 13a Abs. 6 und 6a). |
(2) Verwaltungsübertretungen
1. | gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind mit Geldstrafe bis zu 4 000 Euro | |||||||||
2. | gemäß Abs. 1 Z 3, 4 und 5 sind mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro | |||||||||
3. | gemäß Abs. 1 Z 6 sind mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro für jedes zu Unrecht verrechnete Bett und | |||||||||
4. | gemäß Abs. 1 Z 7 sind mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro für jedes von der Anerkennung erfasste Bett | |||||||||
5. | gemäß Abs. 1 Z 8 sind mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro |
zu bestrafen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2001, LGBl. Nr. 14/2011, LGBl. Nr. 47/2018, LGBl. Nr. 51/2021
Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in ihrer weiblichen Form.
(1) Sozialhilfeleistungen, die durch einen Bescheid auf Grund der durch dieses Gesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften zuerkannt wurden, sind nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterzugewähren.
(2) Ersatzansprüche für nach den Bestimmungen des SHG, LGBl. Nr. 1/1977, i. d. F. LGBl. Nr. 53/1996, gewährte Leistungen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geltend zu machen. Ersatzansprüche, die bereits rechtskräftig festgestellt oder vertraglich vereinbart sind, bleiben unberührt. Dasselbe gilt für Ansprüche, deren Übergang nach den durch dieses Gesetz aufgehobenen Vorschriften bereits bewirkt worden ist.
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 78/2005 anhängigen Aufwandersatzverfahren sind von den bis zum Inkrafttreten der Novelle zuständigen Behörden weiterzuführen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2005
Stationäre Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 21/2007 mit dem Land einen Vertrag gemäß § 13 Abs. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 103/2005 abgeschlossen haben, gelten für die Dauer dieses Vertragverhältnisses als gemäß § 13a in der Fassung LGBl. Nr. 21/2007 anerkannte Einrichtung. Die§§ 13a, 13b und 13c in der Fassung LGBl. Nr. 21/2007 gelten für diese Einrichtungen nicht. Rechtsgrundlage für ihr Tätigwerden ist der zwischen dem Land und der jeweiligen Einrichtung abgeschlossene Vertrag.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2007
Die Änderung des § 28 Z 1 und der Entfall des § 28 Z 2 und 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 113/2008, Landtagsbeschluss Nr. 1199 vom 16. September 2008, gilt erst für Hilfeleistungen, die dem Hilfeempfänger für Zeiten ab Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 113/2008, Landtagsbeschluss Nr. 1199, gewährt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 113/2008, LGBl. Nr. 119/2008
§ 35 Abs. 4 in der Fassung LGBl. Nr. 82/2009 ist auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Fassung laufende Verfahren nicht anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2009
Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes gemäß § 8, die vor Inkrafttreten des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes durch Bescheid Personen, die nach dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz anspruchsberechtigt sind, zuerkannt worden sind, sind nach Maßgabe dieses Bescheides weiterzugewähren. Solche Leistungsbescheide treten mit 31. März 2011, wenn jedoch bis zu diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung gestellt wurde, mit der Entscheidung in erster Instanz außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2011
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 64/2011 anhängigen Berufungsverfahren betreffend die Unterbringung in stationären Einrichtungen sind von der Landesregierung zu Ende zu führen.
(2) Für Hilfeleistungen, die Hilfeempfängern im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 64/2011 gewährt werden, entsteht die Ersatzpflicht für die gemäß § 28 Z 2 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 64/2011 zum Aufwandersatz verpflichteten Personen ab 1. Jänner 2012.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2011
(1) Für Hilfeleistungen, die Hilfeempfängern im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 64/2014 gewährt werden, entfällt die Ersatzpflicht für die gemäß § 28 Z. 2 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 157/2013 zum Aufwandersatz verpflichteten Personen ab 1. Juli 2014.
(2) Der Entscheidung über Ersatzansprüche gemäß § 28 Z. 2 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 64/2014, für Hilfeleistungen, die bis 30. Juni 2014 erbracht werden, sind die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 64/2014 jeweils maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu Grunde zu legen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2014
(1) Werden Gemeinden freiwillig oder aufgrund des Steiermärkischen Gemeindestrukturreformgesetzes, LGBl. Nr. 31/2014, vereinigt oder aufgeteilt, haben die Verbandsversammlungen der betroffenen Sozialhilfeverbände bis spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der Vereinigung/Aufteilung aus ihrer Mitte einen Übergangsobmann zu wählen. Mit der Vereinigung/Aufteilung der Gemeinden endet die Funktionsperiode des Verbandsobmannes, der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes. Ab diesem Zeitpunkt hat der Übergangsobmann die laufenden und unaufschiebbaren Geschäfte zu führen.
(2) Nach den in den vereinigten/aufgeteilten Gemeinden durchgeführten (allgemeinen) Gemeinderatswahlen und der Entsendung der Mitglieder in die Verbandsversammlung, sind die übrigen Organe unverzüglich zu wählen und ist eine Geschäftsordnung zu beschließen, wobei die Einberufung der Wahlsitzung der Verbandsversammlung dem Übergangsobmann obliegt. Er hat in der konstituierenden Sitzung der Verbandsversammlung bis zur Wahl des Verbandsobmannes den Vorsitz zu führen. Mit dieser Wahl endet seine Funktion.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 119/2014
(1) Der Entscheidung über Ersatzansprüche gemäß § 28a Abs. 1 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 20/2017 für Hilfeleistungen, die bis 31. Dezember 2019 erbracht werden, sind die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 20/2017 maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu Grunde zu legen.
(2) Für die Verjährung von Ersatzansprüchen gemäß § 29 Abs. 3 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 20/2017 für Hilfeleistungen, die bis 31. Dezember 2019 erbracht werden, sind die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 20/2017 maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu Grunde zu legen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 20/2017
(1) Anerkannte stationäre Einrichtungen können für Selbstzahlerinnen/Selbstzahler, mit denen sie am 31. Dezember 2017 ein aufrechtes Vertragsverhältnis nach dem Heimvertragsgesetz hatten, ab Zuerkennung einer Hilfeleistung gemäß § 13 Abs. 1 an diese Personen die Kosten gemäß § 13 Abs. 5 mit dem Sozialhilfeträger verrechnen. Erst wenn all diesen Personen ein anerkanntes Bett zur Verfügung steht, dürfen neue Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger für frei gewordene anerkannte Betten aufgenommen werden.
(2) Bei Einrichtungen gemäß § 44b, die bis spätestens 31. Dezember 2018 einen Antrag auf Anerkennung gemäß § 13a stellen, entfällt die Bedarfs- und Eignungsprüfung. Die Anerkennung ist unbefristet zu erteilen. Als Bedarf ist die Anzahl der am 1. Mai 2018 pflegeheimrechtlich bewilligten Betten festzulegen. Die Anerkennung ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass das Vertragsverhältnis innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft des Anerkennungsbescheides rechtswirksam beendet wird. Bis zur rechtswirksamen Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgt die Verrechnung weiterhin aufgrund des Vertrages. Nach dieser Bestimmung anerkannte Einrichtungen sind verpflichtet, die Bestimmung der gemäß § 13a Abs. 8 erlassenen Verordnung einzuhalten.
(3) Bei Einrichtungen gemäß § 44b, die nach dem 31. Dezember 2018 einen Antrag auf Anerkennung gemäß § 13a stellen, entfällt die Bedarfsprüfung. Als Bedarf ist die Anzahl der am 1. Dezember 2020 pflegeheimgesetzlich bewilligten Betten festzulegen. Im Übrigen gelten Abs. 2 zweiter und vierter bis sechster Satz.
(4) Vor Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 13a Abs. 8 anerkannte Einrichtungen können nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Antrag auf Festsetzung ihrer Kategorie stellen. Bis zu einer rechtskräftigen Festlegung einer Kategorie gelten weiterhin die in Anlage 2 der LEVO-SHG, LGBl. Nr 22/2017, in der Fassung LGBl Nr. 27/2018 festgesetzten Tagsätze.
(5) Anträge gemäß § 13 Abs. 6 können in den Fällen, in denen ein Verlassenschaftsverfahren nach dem Tod des Hilfeempfängers am 1. Mai 2018 noch nicht abgeschlossen ist oder die Frist von drei Monaten nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens noch offen ist, bis spätesten 31. August 2018 gestellt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2018, LGBl. Nr. 1/2022
Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 1/2022 wegen Fristablaufs rechtsunwirksam gewordene Anerkennungen gemäß § 13a Abs. 3 kann eine Wiedererteilung der Anerkennung beantragt werden. Im Antrag ist glaubhaft zu machen, innerhalb welcher, ein Jahr nicht übersteigender, Frist der Nachweis der Eignung erbracht werden kann. Der Antrag auf Wiedererteilung der Anerkennung ist innerhalb von sechs Wochen ab Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 1/2022 zu stellen. In diesen Fällen ist keine neuerliche Bedarfsprüfung durchzuführen. Eine Fristverlängerung gemäß § 13a Abs. 3 dritter Satz ist in diesen Fällen nicht möglich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/2022
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 110/2023 von einer Gemeinde bzw. im Auftrag einer Gemeinde betriebene Tageszentren, die die vom Land vorgegebenen Qualitätsstandards nicht zur Gänze gewährleisten, müssen dem Land innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 110/2023 ein Konzept samt Planunterlagen vorlegen, aus dem hervorgeht, dass sie die Qualitätsstandards innerhalb von längstens drei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 110/2023 erfüllen. Widrigenfalls ist der Betrieb einzustellen. Wird das Konzept fristgerecht vorgelegt, werden vom Land ab 1. Jänner 2024 bis zur Gewährleistung aller Qualitätsstandards nur die Normkosten, die den jeweils tatsächlich erfüllten Qualitätsstandards entsprechen, im Ausmaß von 60 % mitfinanziert. Die restlichen Kosten sind von der jeweiligen Gemeinde zu tragen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023, von einer Gemeinde bzw. im Auftrag einer Gemeinde betriebene Tageszentren, die die vom Land vorgegebenen Qualitätsstandards nicht zur Gänze gewährleisten, müssen dem Land innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023, ein Konzept samt Planunterlagen vorlegen, aus dem hervorgeht, dass sie die Qualitätsstandards innerhalb von längstens drei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023, erfüllen. Widrigenfalls ist der Betrieb einzustellen. Wird das Konzept fristgerecht vorgelegt, werden vom Land ab 1. Jänner 2024 bis zur Gewährleistung aller Qualitätsstandards nur die Normkosten, die den jeweils tatsächlich erfüllten Qualitätsstandards entsprechen, im Ausmaß von 60 % mitfinanziert. Die restlichen Kosten sind von der jeweiligen Gemeinde zu tragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Die §§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 22 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) (Anm.: entfallen)
(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf die Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, können aber frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft treten.
(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 1/1977, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2002, LGBl. Nr. 1/2004, LGBl. Nr. 103/2005, LGBl. Nr. 21/2007, LGBl. Nr. 82/2009
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2001, LGBl. Nr. 1/2004, LGBl. Nr. 47/2004, LGBl. Nr. 70/2004, LGBl. Nr. 78/2005, LGBl. Nr. 103/2005, LGBl. Nr. 21/2007, LGBl. Nr. 27/2007, LGBl. Nr. 46/2008, LGBl. Nr. 113/2008, LGBl. Nr. 119/2008, LGBl. Nr. 82/2009, LGBl. Nr. 14/2011, LGBl. Nr. 64/2011, LGBl. Nr. 102/2011, LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 157/2013, LGBl. Nr. 64/2014, LGBl. Nr. 119/2014, LGBl. Nr. 7/2015, LGBl. Nr. 20/2017, LGBl. Nr. 12/2018, LGBl. Nr. 47/2018, LGBl. Nr. 35/2020, LGBl. Nr. 113/2020, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 117/2021, LGBl. Nr. 1/2022, LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2004,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2004,, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2004,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 157 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,
Gesetz über die Sozialhilfe (Steiermärkisches Sozialhilfegesetz – SHG)
Stammfassung: LGBl. Nr. 29/1998 (XIII. GPStLT EZ 30)
Änderung
LGBl. Nr. 70/2001 (XIV. GPStLT RV EZ 372/1 AB EZ 372/3)
LGBl. Nr. 5/2002 (XIV. GPStLT AA EZ 512/1)
LGBl. Nr. 1/2004 (XIV. GPStLT AA EZ 1468/1)
LGBl. Nr. 47/2004 (XIV. GPStLT RV EZ 1096/1, RV EZ 679/1, IA EZ 1503/1, IA EZ 760/1, AB EZ 1096/2, AB EZ 679/3, AB EZ 1503/2, AB EZ 760/2)
LGBl. Nr. 70/2004 (XIV. GPStLT RV EZ 948/1 AB EZ 948/2)
LGBl. Nr. 78/2005 (XIV. GPStLT RV EZ 18321/1 AB EZ 18321/41)
LGBl. Nr. 103/2005 (XIV. GPStLT AA EZ 2346/1)
LGBl. Nr. 21/2007 (XV. GPStLT RV EZ 901/1 AB EZ 901/3)
LGBl. Nr. 27/2007 (XV. GPStLT IA EZ 820/1 AB EZ 820/6)
LGBl. Nr. 46/2008 (XV. GPStLT RV EZ 1794/1 AB EZ 1794/4)
LGBl. Nr. 113/2008 (XV. GPStLT IA EZ 2359/1 AB EZ 2359/6)
LGBl. Nr. 119/2008 (XV. GPStLT IA EZ 2450/1 AB EZ 2450/2)
LGBl. Nr. 82/2009 (XV. GPStLT IA 2432/1 AB 2432/7)
LGBl. Nr. 14/2011 (XVI. GPStLT IA EZ 148/1 AB EZ 148/4)
LGBl. Nr. 64/2011 (XVI. GPStLT IA EZ 424/1 AB EZ 424/3)
LGBl. Nr. 102/2011 (XVI. GPStLT RV EZ 762/1 AB EZ 762/3)
LGBl. Nr. 10/2012 (XVI. GPStLT IA EZ 842/1 AB EZ 842/4)
LGBl. Nr. 87/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2008/4)
LGBl. Nr. 157/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2223/1 AB EZ 2223/2)
LGBl. Nr. 64/2014 (XVI. GPStLT IA EZ 2757/1 AB EZ 2757/3)
LGBl. Nr. 119/2014 (XVI. GPStLT RV EZ 2970/1 AB EZ 2970/3)