Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsDas Land und die Gemeinden können allein oder gemeinsam Hilfe in besonderen Lebenslagen erbringen. Die Kosten dieser Hilfeleistung sind vom Land und/oder den Gemeinden zu tragen.
(2)Absatz 2Das Land kann gemeinsam mit Gemeinden/Gemeindeverbänden oder allein soziale Dienste – soweit sie nicht von den Gemeinden gemäß § 16 Abs. 2 sicher zu stellen sind – erbringen oder soziale Dienste fördern. Das Land hat soziale Aktivitäten insbesondere zu fördern, wo der Bedarf örtlich nicht gedeckt werden kann oder ein Bedarf nach einem landesweiten Angebot besteht.Das Land kann gemeinsam mit Gemeinden/Gemeindeverbänden oder allein soziale Dienste – soweit sie nicht von den Gemeinden gemäß Paragraph 16, Absatz 2, sicher zu stellen sind – erbringen oder soziale Dienste fördern. Das Land hat soziale Aktivitäten insbesondere zu fördern, wo der Bedarf örtlich nicht gedeckt werden kann oder ein Bedarf nach einem landesweiten Angebot besteht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2015, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.2024
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