§ 39 SHG Mitwirkung der freien Wohlfahrt

SHG - Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Sozialhilfeträger sollen die Einrichtungen der freien Wohlfahrt zur Mitarbeit in der Sozialhilfe heranziehen, soweit sie dazu geeignet und bereit sind und ihre Heranziehung für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

In Kraft seit 01.05.1998 bis 31.12.2024
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