Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Die Sozialhilfeträger sollen die Einrichtungen der freien Wohlfahrt zur Mitarbeit in der Sozialhilfe heranziehen, soweit sie dazu geeignet und bereit sind und ihre Heranziehung für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
In Kraft seit 01.05.1998 bis 31.12.2024
0 Kommentare zu § 39 SHG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39 SHG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 39 SHG