§ 41 SHG Befreiung von Verwaltungsabgaben

SHG - Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstigen Urkunden über Rechtsgeschäfte und Zeugnisse sind von den landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben befreit. Diese Befreiung gilt nicht für Verfahren und die Anerkennung gemäß § 13a.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2008

In Kraft seit 09.05.2008 bis 31.12.2024
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