§ 44f SHG

SHG - Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 64/2011 anhängigen Berufungsverfahren betreffend die Unterbringung in stationären Einrichtungen sind von der Landesregierung zu Ende zu führen.

(2) Für Hilfeleistungen, die Hilfeempfängern im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 64/2011 gewährt werden, entsteht die Ersatzpflicht für die gemäß § 28 Z 2 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 64/2011 zum Aufwandersatz verpflichteten Personen ab 1. Jänner 2012.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2011

In Kraft seit 01.08.2011 bis 31.12.2024
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