(1) Von der Festsetzung eines Aufwandersatzes gemäß § 28 ist insoweit abzusehen, als die Heranziehung für den Ersatzpflichtigen oder seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen eine erhebliche Härte bedeuten oder den Zielen dieses Gesetzes widersprechen würde.
(2) Eine erhebliche Härte bedeutet insbesondere:
– | die Heranziehung von Angehörigen, denen gegenüber der Hilfeempfänger seine Sorgepflichten nicht erfüllt hat, oder | |||||||||
– | die Heranziehung von Hilfeempfängern für Leistungen, die sie aus Anlaß der Schwangerschaft und Geburt, sowie während des ersten Lebensjahres des Kindes erhielten, sofern sie das Kind während dieser Zeit selbst betreuten, oder | |||||||||
– | die Heranziehung von Hilfeempfängern und Angehörigen für Leistungen, die aus Anlaß von Gewalt in der Familie gewährt wurden. |
(3) Den Zielen dieses Gesetzes widerspricht insbesondere, wenn die Heranziehung zum Rückersatz
– | die Integration des Hilfeempfängers in den Arbeitsprozeß beeinträchtigen oder | |||||||||
– | die Schaffung von Wohnraum des Hilfeempfängers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden oder | |||||||||
– | die Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben deutlich erschwert würde. |
(4) Hinsichtlich des Aufwandersatzes für vor der Großjährigkeit erbrachte Leistungen gilt, daß die Ersatzpflichtigen nicht zu höheren Leistungen, als dies nach den kinder- und jugendhilferechtlichen Bestimmungen möglich wäre, verpflichtet werden können.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2015
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