§ 7 SHG

SHG - Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Leistungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 werden nach Bedarf und Zweckmäßigkeit gewährt als

1.

Geldleistungen, insbesondere zur Kostendeckung einer notwendigen Heim- oder Anstaltsunterbringung;

2.

Sachleistungen, insbesondere wenn eine zweckentsprechende Verwendung einer Geldleistung nicht gesichert ist oder erwartet werden kann.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.2024
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