Leistungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 werden nach Bedarf und Zweckmäßigkeit gewährt als
1. | Geldleistungen, insbesondere zur Kostendeckung einer notwendigen Heim- oder Anstaltsunterbringung; | |||||||||
2. | Sachleistungen, insbesondere wenn eine zweckentsprechende Verwendung einer Geldleistung nicht gesichert ist oder erwartet werden kann. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021
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