§ 17 SHG Träger der Sozialhilfe

SHG - Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Träger der Sozialhilfe sind das Land, allfällige Gemeindeverbände und die Gemeinden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.2024
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