(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | der Anzeige- und Rückerstattungspflicht (§ 32) nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt; | |||||||||
2. | durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Sozialhilfe in Anspruch nimmt; | |||||||||
3. | die Pflichten gemäß § 13a Abs. 8 Z 1, 3 bis 5 in Verbindung mit der dazu erlassenen Verordnung sowie die Pflichten gemäß § 13b Abs. 2 nicht einhält; | |||||||||
4. | Auflagen in Bescheiden gemäß § 13a nicht einhält; | |||||||||
5. | behördlich angeordnete Maßnahmen zur Behebung von Mängeln gemäß § 13b Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht umsetzt; | |||||||||
6. | mehr Betten verrechnet als gemäß § 13a anerkannt sind oder mehr Betten verrechnet als tatsächlich belegt sind; | |||||||||
7. | die gemäß § 13a festgelegte Kategorisierung in Verbindung mit der Verordnung gemäß § 13a Abs. 8 unterschreitet; | |||||||||
8. | eine Verringerung der Pflegebettenanzahl nicht bzw. nicht rechtzeitig meldet (§ 13a Abs. 6 und 6a). |
(2) Verwaltungsübertretungen
1. | gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind mit Geldstrafe bis zu 4 000 Euro | |||||||||
2. | gemäß Abs. 1 Z 3, 4 und 5 sind mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro | |||||||||
3. | gemäß Abs. 1 Z 6 sind mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro für jedes zu Unrecht verrechnete Bett und | |||||||||
4. | gemäß Abs. 1 Z 7 sind mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro für jedes von der Anerkennung erfasste Bett | |||||||||
5. | gemäß Abs. 1 Z 8 sind mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro |
zu bestrafen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2001, LGBl. Nr. 14/2011, LGBl. Nr. 47/2018, LGBl. Nr. 51/2021
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