(1) Hat ein Hilfeempfänger innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder fünf Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet, soweit der Wert des Vermögens das Fünffache des Ausgleichzulagensatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2021 übersteigt. Dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall.
(2) Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) zum Zeitpunkt der Schenkung, soweit das geschenkte oder erworbene Vermögen oder dessen Wert noch vorhanden ist, begrenzt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2004, LGBl. Nr. 20/2017, LGBl. Nr. 51/2021
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