Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.11.2024
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 78/2005 anhängigen Aufwandersatzverfahren sind von den bis zum Inkrafttreten der Novelle zuständigen Behörden weiterzuführen.
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 44a SHG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 44a SHG