(1) Zum Lebensbedarf gehört jene Pflege, die erforderlich wird, wenn auf Grund des körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes die Fähigkeit fehlt, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen.
(2) Die erforderliche Pflege umfaßt
a) | die mobile Pflege; | |||||||||
b) | die Pflege in geeigneten stationären Einrichtungen; | |||||||||
c) | die Versorgung mit Pflegemitteln und Pflegebehelfen. | |||||||||
Kosten der Hilfe zu mobiler Pflege sind bis zu jenem Betrag zu gewähren, der vergleichsweise für dieselben Leistungen in einer stationären Einrichtung anfällt. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2004
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