(1) Die Krankenhilfe umfaßt:
a) | Heilbehandlung einschließlich Zahnbehandlung; | |||||||||
b) | Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen, Körperersatzstücken und Zahnersatz; | |||||||||
c) | Untersuchung, Behandlung und Pflege in Krankenanstalten; | |||||||||
d) | Krankentransport. |
(2) Krankenhilfe kann auch in Form der Übernahme der Kosten für eine Krankenversicherung geleistet werden. Eine vorhandene Krankenversicherung schließt jedoch weitere notwendige Maßnahmen zur Sicherung der Krankenhilfe nicht aus, wenn der Bedarf durch Versicherungsleistungen nicht oder nicht zur Gänze gedeckt ist.
(3) Über die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden Krankenhilfe hinaus kann sich der zuständige Sozialhilfeträger bereit erklären, als Leistung der Sozialhilfe auch die Kosten eines Kuraufenthaltes oder der Unterbringung in einer Entwöhnungseinrichtung für Süchtige oder Alkoholkranke ganz oder zum Teil zu übernehmen, wenn der Kuraufenthalt bzw. die Unterbringung in der Entwöhnungseinrichtung zur Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit des Hilfeempfängers erforderlich ist.
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