§ 36 SHG

SHG - Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Gemeinden haben bei der Ermittlung der Hilfsbedürftigkeit mitzuwirken.
  2. (2)Absatz 2Die Aufenthaltsgemeinde ist für die Entgegennahme der Anträge auf Gewährung der Sozialhilfe zuständig.
  3. (3)Absatz 3Sind Sofortmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 erforderlich, sind diese von der Aufenthaltsgemeinde zu veranlassen.Sind Sofortmaßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, erforderlich, sind diese von der Aufenthaltsgemeinde zu veranlassen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.2024
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