Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsDie Gemeinden haben bei der Ermittlung der Hilfsbedürftigkeit mitzuwirken.
(2)Absatz 2Die Aufenthaltsgemeinde ist für die Entgegennahme der Anträge auf Gewährung der Sozialhilfe zuständig.
(3)Absatz 3Sind Sofortmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 erforderlich, sind diese von der Aufenthaltsgemeinde zu veranlassen.Sind Sofortmaßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, erforderlich, sind diese von der Aufenthaltsgemeinde zu veranlassen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.2024
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