§ 3a SHG

SHG - Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Die Landesregierung erstellt alle zwei Jahre einen Pflegebericht, der dem Landtag zur Beratung vorgelegt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.2024
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