§ 45 SHG

SHG - Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Die §§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 22 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf die Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, können aber frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft treten.

(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 1/1977, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2002, LGBl. Nr. 1/2004, LGBl. Nr. 103/2005, LGBl. Nr. 21/2007, LGBl. Nr. 82/2009

In Kraft seit 01.10.2009 bis 31.12.2024
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