(1) Durch die Sozialhilfe soll jenen Personen die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglicht werden, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
(2) Die Sozialhilfe umfasst:
1. | Hilfe zur Sicherung des Pflege- und Betreuungsbedarfs sowie des Bedarfs bei Krankheit und der Bestattungsaufwand, | |||||||||
2. | Hilfe in besonderen Lebenslagen, | |||||||||
3. | Soziale Dienste. |
(3) Die Sozialhilfe ist zu gewähren, um eine bestehende Notlage zu beseitigen oder eine drohende Notlage abzuwenden. Sie ist fortzusetzen, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021
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