(1) Hilfe in besonderen Lebenslagen kann Personen gewährt werden, die auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse sozialer Gefährdung ausgesetzt sind und zur Eingliederung in die Gemeinschaft und das Erwerbsleben oder zur Festigung der Stellung in der Gemeinschaft und im Erwerbsleben der Hilfe bedürfen.
(2) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen besteht in:
a) | Hilfe zum Aufbau und zur Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage; | |||||||||
b) | wirtschaftlicher oder personeller Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände; | |||||||||
c) | Hilfe zur Behebung oder Linderung eines körperlichen, geistigen oder psychischen Notstandes; | |||||||||
d) | Hilfe zur Beschaffung oder Erhaltung von Wohnraum. |
(3) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann unabhängig von einem Anspruch auf Hilfe gemäß § 9 Abs. 2 gewährt werden.
(4) Ziel der Hilfe in besonderen Lebenslagen ist es, dem Hilfeempfänger eine Lebensgrundlage zu schaffen, durch die voraussichtlich weitere Leistungen der Sozialhilfe in absehbarer Zeit nicht erforderlich sind.
(5) Geld- und Sachleistungen können von Bedingungen abhängig gemacht oder unter Auflagen gewährt werden, die der Hilfeempfänger zu erfüllen hat, um den bestmöglichen Erfolg der Hilfeleistung sicherzustellen.
(6) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann nur nach Abschluß eines Ermittlungsverfahrens zur Prüfung der Voraussetzungen gewährt werden.
(7) Werden im Rahmen dieser Leistungen Darlehen gewährt, sind diese, soweit möglich, durch pfandrechtliche Einverleibung oder Bürgschaft zu sichern und nur in dem Ausmaß zu gewähren, als die Rückzahlung dem Hilfeempfänger zumutbar ist.
(8) Die Rückzahlung von Geldleistungen ist der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Hilfeempfängers anzupassen und kann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn durch die Rückzahlung eine wirtschaftliche oder soziale Gefährdung gegeben wäre.
(9) Auf die Hilfe in besonderen Lebenslagen besteht kein Rechtsanspruch.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021
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