§ 33 SHG

SHG - Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Bundes- und Landesbehörden sowie die Träger der Sozialversicherung haben den Sozialhilfeträgern Amtshilfe (Artikel 22 B-VG) zu leisten und über alle das Versicherungs- und Beschäftigungsverhältnis des Hilfsbedürftigen und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen betreffenden Tatsachen Auskunft zu erteilen.

In Kraft seit 01.05.1998 bis 31.12.2024
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