§ 44c SHG

SHG - Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die Änderung des § 28 Z 1 und der Entfall des § 28 Z 2 und 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 113/2008, Landtagsbeschluss Nr. 1199 vom 16. September 2008, gilt erst für Hilfeleistungen, die dem Hilfeempfänger für Zeiten ab Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 113/2008, Landtagsbeschluss Nr. 1199, gewährt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 113/2008, LGBl. Nr. 119/2008

In Kraft seit 01.11.2008 bis 31.12.2024
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