Die nach diesem Gesetz den Gemeinden und allfälligen Gemeindeverbänden übertragenen Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,
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