§ 37 SHG

SHG - Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die nach diesem Gesetz den Gemeinden und allfälligen Gemeindeverbänden übertragenen Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.2024
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