§ 13d SHG Sicherstellung von stationären Einrichtungen

SHG - Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

Sofern der Bedarf nach stationären Einrichtungen nicht gemäß § 13a sichergestellt werden kann und auch stationäre Einrichtungen in anderen Bundesländern nicht in Anspruch genommen werden können, hat das Land die Deckung dieses Bedarfes sicherzustellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2007

In Kraft seit 01.04.2007 bis 31.12.2024
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