Artikel
Art. 1 SchBeihG
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer Art. 14a des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.
Art. 2 § 1 SchBeihG
(1) Schülerbeihilfen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
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1. | die Schulbeihilfe (§ 9), |
2. | die besondere Schulbeihilfe (§ 10), |
3. | die Heimbeihilfe (§ 11), |
4. | die Fahrtkostenbeihilfe (§ 11a) und |
5. | die außerordentliche Unterstützung (§ 20a). |
(2) Die Gewährung von Beihilfen berührt den Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.
Art. 2 § 2 SchBeihG Voraussetzungen
§ 2.Paragraph 2, Voraussetzung für die Gewährung von Schulbeihilfen und Heimbeihilfen (einschließlich Fahrtkostenbeihilfen) ist außer den in §§ 1a, 9, 11 und 11a genannten Bedingungen, dass der Schüler Voraussetzung für die Gewährung von Schulbeihilfen und Heimbeihilfen (einschließlich Fahrtkostenbeihilfen) ist außer den in Paragraphen eins a,, 9, 11 und 11a genannten Bedingungen, dass der Schüler
- 1.Ziffer einsbedürftig ist und
- 2.Ziffer 2den Schulbesuch, für den Schülerbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 35. Lebensjahres begonnen hat; diese Altersgrenze erhöht sich für Selbsterhalter im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 2 und 3den Schulbesuch, für den Schülerbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 35. Lebensjahres begonnen hat; diese Altersgrenze erhöht sich für Selbsterhalter im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2 und 3
- a)Litera aum ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, sowie
- b)Litera bum die Hälfte der Zeit, die sie Kinder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr gepflegt und erzogen haben,
höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre.
Art. 2 § 1a SchBeihG Anspruchsberechtigte
§ 1a.Paragraph eins a, Zur Gewährung von Schülerbeihilfen sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes anspruchsberechtigt:
- 1.Ziffer einsösterreichische Staatsbürger,
- 2.Ziffer 2Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt,
- 3.Ziffer 3nicht vom Anwendungsbereich der Z 1 und 2 erfasste Schüler, wenn zumindest ein Elternteil in Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig war und in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte, undnicht vom Anwendungsbereich der Ziffer eins und 2 erfasste Schüler, wenn zumindest ein Elternteil in Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig war und in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte, und
- 4.Ziffer 4Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974.Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,.
Art. 2 § 1b SchBeihG Begriffsbestimmungen
- (1)Absatz einsAls Polytechnische Schulen, Sonderschulen, mittlere Schulen und höhere Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten
- 1.Ziffer einsdie entsprechenden öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen einer im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelten Schulart einschließlich der Sonderformen der mittleren und höheren Schulen,die entsprechenden öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen einer im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, geregelten Schulart einschließlich der Sonderformen der mittleren und höheren Schulen,
- 2.Ziffer 2die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen im Sinne des Art. 14a Abs. 2 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes und des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975,die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen im Sinne des Artikel 14 a, Absatz 2, Litera c, des Bundes-Verfassungsgesetzes und des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1975,,
- 3.Ziffer 3die Forstfachschulen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440,die Forstfachschulen im Sinne des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440,
- 4.Ziffer 4die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen im Sinne des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Bewegungserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974,die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen im Sinne des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Bewegungserziehern und Sportlehrern, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,,
- 5.Ziffer 5die den mittleren und höheren Schulen vergleichbaren mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen mit Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962),die den mittleren und höheren Schulen vergleichbaren mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen mit Organisationsstatut (Paragraph 14, Absatz 2, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,),
jeweils unter der Voraussetzung, dass sie entweder in einem Unterrichtsjahr mindestens acht Monate mit mindestens 30 Wochenstunden oder in mehreren Unterrichtsjahren insgesamt mindestens 1 200 Unterrichtsstunden, hievon in jedem vollen Unterrichtsjahr jedoch mindestens 500 Unterrichtsstunden, in den Pflichtgegenständen umfassen. - (2)Absatz 2Wenn für eine Privatschule
- 1.Ziffer einserstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht wurde oder
- 2.Ziffer 2im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16 Abs. 1 des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde,im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß Paragraph 16, Absatz eins, des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde,
ist sie bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes so zu behandeln, als ob das Öffentlichkeitsrecht bereits verliehen wäre. - (3)Absatz 3Sofern in diesem Bundesgesetz von Schülern die Rede ist, sind darunter auch Studierende an in Semester gegliederten Sonderformen zu verstehen.
- (3a)Absatz 3 aAn in Semester gegliederten Schulen (Schularten, Schulformen) entspricht ein Semester einer Schulstufe im Sinne dieses Bundesgesetzes.
- (3b)Absatz 3 bAn in Semester gegliederten Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation entsprechen Module über Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen in einem Gesamtausmaß, wie es der durchschnittlichen Gesamtwochenstundenzahl von Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen eines Semesters der Ausbildung entspricht, einer Schulstufe im Sinne dieses Bundesgesetzes. Jede innerhalb der Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erfolgte tatsächliche Über- oder Unterschreitung der durchschnittlichen Gesamtwochenstundenzahl in einem Halbjahr bildet die Grundlage für das prozentuelle Ausmaß der Gewährung der Beihilfe.
- (4)Absatz 4Schüler, die nur wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache (§ 3 Abs. 1 lit. b des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, oder gleichartige Bestimmung) oder wegen Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (§ 3 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (§ 29 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, sind ordentlichen Schülern gleichgestellt.Schüler, die nur wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache (Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, oder gleichartige Bestimmung) oder wegen Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (Paragraph 3, Absatz 6, des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (Paragraph 29, Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, sind ordentlichen Schülern gleichgestellt.
Art. 2 § 3 SchBeihG Beurteilung der Bedürftigkeit
- (1)Absatz einsMaßgebend für die Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
- 1.Ziffer einsEinkommen
- 2.Ziffer 2Familienstand und
- 3.Ziffer 3Familiengröße
des Schülers, seiner Eltern und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners.(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2015)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2015,)
- (2)Absatz 2Für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.
- (3)Absatz 3Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen:
- 1.Ziffer einsgrundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr,
- 2.Ziffer 2bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über das letztvergangene Kalenderjahr,
- 3.Ziffer 3bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, auch durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt werden, auch durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,
- 4.Ziffer 4bei steuerfreien Bezügen gemäß § 5 Z 1 und 3 durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge im letztvergangenen Kalenderjahr.bei steuerfreien Bezügen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins und 3 durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge im letztvergangenen Kalenderjahr.
Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge gemäß § 5 Z 2 sowie ausländische Einkünfte ist eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden.Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, sowie ausländische Einkünfte ist eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden. - (4)Absatz 4Das im Kalenderjahr der Antragstellung zu erwartende Jahreseinkommen ist für die Beurteilung der Bedürftigkeit zu schätzen, wenn es voraussichtlich eine mindestens ein Jahr dauernde Verminderung um mindestens 10 Prozent gegenüber dem gemäß Abs. 3 zu berücksichtigenden Einkommen erfährt. Eine Schätzung ist nicht zulässig bei Einkommensschwankungen infolge von Zahlungen gemäß den §§ 67 und 68 EStG 1988 oder bei saisonal bedingten Einkommensschwankungen.Das im Kalenderjahr der Antragstellung zu erwartende Jahreseinkommen ist für die Beurteilung der Bedürftigkeit zu schätzen, wenn es voraussichtlich eine mindestens ein Jahr dauernde Verminderung um mindestens 10 Prozent gegenüber dem gemäß Absatz 3, zu berücksichtigenden Einkommen erfährt. Eine Schätzung ist nicht zulässig bei Einkommensschwankungen infolge von Zahlungen gemäß den Paragraphen 67 und 68 EStG 1988 oder bei saisonal bedingten Einkommensschwankungen.
- (5)Absatz 5Bei Ableben eines Elternteils, dessen Einkommen zur Beurteilung der Bedürftigkeit heranzuziehen gewesen wäre, ist das zu erwartende Einkommen aller für die Beurteilung maßgeblichen Personen zu schätzen. Diese Schätzung hat die infolge des Todesfalles anfallenden, regelmäßig wiederkehrenden Einkünfte zum Zeitpunkt der Antragstellung, umgerechnet auf ein Kalenderjahr, heranzuziehen.
- (6)Absatz 6Einkünfte aus Erwerbstätigkeit eines Schülers sowie seines Ehegatten oder eingetragenen Partners sind zur Beurteilung der Bedürftigkeit nicht heranzuziehen, wenn vor der ersten Zuerkennung von Schul- oder Heimbeihilfe (einschließlich Fahrtkostenbeihilfe) die Berufstätigkeit zur Aufnahme oder Intensivierung des Schulbesuches für mindestens ein Jahr aufgegeben wurde. Steuerfreie Einkünfte gemäß § 5 Z 1 und 3 sind zur Beurteilung der Bedürftigkeit nicht heranzuziehen, wenn ab der Zuerkennung von Schul- oder Heimbeihilfe (einschließlich Fahrtkostenbeihilfe) mindestens ein Jahr kein Einkommen mehr bezogen wird.Einkünfte aus Erwerbstätigkeit eines Schülers sowie seines Ehegatten oder eingetragenen Partners sind zur Beurteilung der Bedürftigkeit nicht heranzuziehen, wenn vor der ersten Zuerkennung von Schul- oder Heimbeihilfe (einschließlich Fahrtkostenbeihilfe) die Berufstätigkeit zur Aufnahme oder Intensivierung des Schulbesuches für mindestens ein Jahr aufgegeben wurde. Steuerfreie Einkünfte gemäß Paragraph 5, Ziffer eins und 3 sind zur Beurteilung der Bedürftigkeit nicht heranzuziehen, wenn ab der Zuerkennung von Schul- oder Heimbeihilfe (einschließlich Fahrtkostenbeihilfe) mindestens ein Jahr kein Einkommen mehr bezogen wird.
Art. 2 § 4 SchBeihG Einkommen
- (1)Absatz einsEinkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich der Hinzurechnungen (§ 5) und des Pauschalierungsausgleiches (§ 6).Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 zuzüglich der Hinzurechnungen (Paragraph 5,) und des Pauschalierungsausgleiches (Paragraph 6,).
- (2)Absatz 2Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abs. 1 jene lohnsteuerpflichtigen Einkünfte anzusetzen, die in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossen sind. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß § 5 Z 1 und 3.Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Absatz eins, jene lohnsteuerpflichtigen Einkünfte anzusetzen, die in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossen sind. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 5, Ziffer eins und 3.
- (3)Absatz 3Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 677/1977, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen zu schätzen.Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen zu schätzen.
- (4)Absatz 4Bei der Feststellung des Einkommens haben bis zum Höchstausmaß von insgesamt 5 618 (Anm. 1) Euro jährlich außer Betracht zu bleiben:Bei der Feststellung des Einkommens haben bis zum Höchstausmaß von insgesamt 5 618 Anmerkung 1) Euro jährlich außer Betracht zu bleiben:
- 1.Ziffer einsEinkünfte von Schülern und Studenten aus Ferialarbeit; darunter sind Tätigkeiten, die ausschließlich während der Ferien erfolgen, sowie Tätigkeiten, die überwiegend während der Hauptferien, keinesfalls jedoch länger als zwei Wochen außerhalb der Hauptferien, durchgeführt werden, zu verstehen;
- 2.Ziffer 2Studienbeihilfen und Stipendien aller Art, wenn die Gewährung mit keiner Verpflichtung zu einer Gegenleistung verbunden ist.
(__________________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 268/2023 ab 1.9.2023: 5 944,00 €Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2023, ab 1.9.2023: 5 944,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 237/2024 ab 1.9.2024: 6 521,00 €)gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2024, ab 1.9.2024: 6 521,00 €)Art. 2 § 5 SchBeihG Hinzurechnungen
§ 5.Paragraph 5, Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen: Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
- 1.Ziffer einssteuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses (Hilflosenzulage) sowie Pflege- und Blindenzulagen (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe), Z 4 lit. a, c und e, Z 5, Z 8 bis 12, Z 15, Z 22 bis 24 sowie Z 25, Z 27 und Z 28, sofern es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt, und § 112 Z 1 EStG 1988;steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3, Litera a, mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses (Hilflosenzulage) sowie Pflege- und Blindenzulagen (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe), Ziffer 4, Litera a,, c und e, Ziffer 5,, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 15,, Ziffer 22 bis 24 sowie Ziffer 25,, Ziffer 27 und Ziffer 28,, sofern es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt, und Paragraph 112, Ziffer eins, EStG 1988;
- 2.Ziffer 2die Beträge nach den §§ 10, 12, 18 Abs. 1 Z 4, Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4, 27 Abs. 3, 31 Abs. 3, 36, 41 Abs. 3, 112 Z 5, Z 7 und Z 8 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;die Beträge nach den Paragraphen 10,, 12, 18 Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4,, 27 Absatz 3,, 31 Absatz 3,, 36, 41 Absatz 3,, 112 Ziffer 5,, Ziffer 7 und Ziffer 8, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
- 3.Ziffer 3Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, und die besondere Schulbeihilfe gemäß § 10.Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, und die besondere Schulbeihilfe gemäß Paragraph 10,
Art. 2 § 6 SchBeihG Pauschalierungsausgleich
§ 6.Paragraph 6, Gewinne, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, sind zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt Gewinne, die nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt werden, sind zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt
- 1.Ziffer einsbei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 10 Prozent des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
- 2.Ziffer 2bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, für die keine Veranlagung erfolgt, weitere 10 Prozent des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
- 3.Ziffer 3bei Einkünften aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb 10 Prozent dieser Einkünfte.
Art. 2 § 9 SchBeihG Schulbeihilfe
- (1)Absatz einsSchulbeihilfe gebührt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Besuch einer mittleren oder höheren Schule ab der 10. Schulstufe oder von in Semester gegliederten Sonderformen als ordentlicher Schüler oder einer Schule für medizinische Assistenzberufe im Rahmen einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz.
- (1a)Absatz eins aBei der Berechnung der Höhe der Schulbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 1 520 (Anm. 1) Euro auszugehen.Bei der Berechnung der Höhe der Schulbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 1 520 Anmerkung 1) Euro auszugehen.
- (2)Absatz 2Der Grundbetrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe des § 12.Der Grundbetrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe des Paragraph 12,
- (3)Absatz 3Schulbeihilfen sind jeweils auf volle Euro zu runden. Beträge von weniger als 50 Cent sind dabei zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent und mehr auf volle Euro aufzurunden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1994)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1994,)
- (5)Absatz 5Sofern im Unterrichtsjahr nicht während zehn Monaten Unterricht erteilt wird, gebührt die Schulbeihilfe nur in der Höhe, die dem Verhältnis der Zahl der Monate, in denen Unterricht erteilt wird, zu zehn Monaten entspricht; hiebei sind Monate, in denen der Unterricht weniger als die Hälfte des Monats umfaßt, nicht zu berücksichtigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Unterrichtsjahr nur wegen der Ablegung einer Reife-, Reife- und Diplom-, Diplom- oder Abschlußprüfung oder einer Ferialpraxis verkürzt ist.
Art. 2 § 10 SchBeihG Besondere Schulbeihilfe für Schüler höherer Schulen für Berufstätige im Prüfungsstadium
- (1)Absatz einsBesondere Schulbeihilfe gebührt Studierenden an höheren Schulen (einschließlich deren Sonderformen) für Berufstätige, die sich zum Zweck der Vorbereitung auf die abschließende Prüfung gegen Entfall der Bezüge beurlauben lassen oder jede Berufstätigkeit nachweislich einstellen, sofern sie sich durch eine zumindest einjährige Berufstätigkeit selbst erhalten haben.
- (1a)Absatz eins aDie besondere Schulbeihilfe beträgt 962 Euro (Anm. 1) monatlich. Sie erhöht sich bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Schülern, wenn der Ehepartner oder eingetragene Partner keine Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes bezieht, um 450 Euro (Anm. 2), ferner für jedes Kind, für das der Schüler auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt leistet, um 170 Euro (Anm. 3).Die besondere Schulbeihilfe beträgt 962 Euro Anmerkung 1) monatlich. Sie erhöht sich bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Schülern, wenn der Ehepartner oder eingetragene Partner keine Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes bezieht, um 450 Euro Anmerkung 2), ferner für jedes Kind, für das der Schüler auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt leistet, um 170 Euro Anmerkung 3).
- (1b)Absatz eins bDie besondere Schulbeihilfe gebührt für sechs Monate, während derer keine Berufstätigkeit ausgeübt wird.
- (2)Absatz 2Die Berechnung der besonderen Schulbeihilfe nach Wochen ist zulässig, wobei 4,3 Wochen als Monat zählen.
- (3)Absatz 3Die besondere Schulbeihilfe ist auf Antrag in Teilbeträgen zu gewähren, sofern die Prüfungsvorschrift die Ablegung der mündlichen Reifeprüfung in Teilen zu verschiedenen Terminen vorsieht.
- (4)Absatz 4Auf die nach Abs. 1 bis 1b zustehende besondere Schulbeihilfe ist ein für den gleichen Monat allenfalls zustehender Anspruch auf Schulbeihilfe gemäß § 9 anzurechnen.Auf die nach Absatz eins bis 1b zustehende besondere Schulbeihilfe ist ein für den gleichen Monat allenfalls zustehender Anspruch auf Schulbeihilfe gemäß Paragraph 9, anzurechnen.
- (5)Absatz 5Erhält der Schüler eine Leistung auf Grund des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, so vermindert sich die besondere Schulbeihilfe um jenen Betrag, der sich durch den Abzug der Hälfte der nach Abs. 1 bis 1b zustehenden besonderen Schulbeihilfe von den Leistungen auf Grund des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 für den selben Zeitraum ergibt.Erhält der Schüler eine Leistung auf Grund des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, so vermindert sich die besondere Schulbeihilfe um jenen Betrag, der sich durch den Abzug der Hälfte der nach Absatz eins bis 1b zustehenden besonderen Schulbeihilfe von den Leistungen auf Grund des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 für den selben Zeitraum ergibt.
- (6)Absatz 6Erhält der Schüler Waisenpension, so vermindert sich die besondere Schulbeihilfe um die Höhe der Waisenpension, die für denselben Zeitraum bezogen wird.
Art. 2 § 11 SchBeihG Heimbeihilfe
- (1)Absatz einsHeimbeihilfe gebührt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Besuch einer Polytechnischen Schule, einer Sonderschule oder einer mittleren oder höheren Schule ab der 9. Schulstufe als ordentlicher Schüler sowie für den Besuch einer in § 9 Abs. 1 genannten Schule als ordentlicher Schüler, wenn der Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern erfolgt, weilHeimbeihilfe gebührt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Besuch einer Polytechnischen Schule, einer Sonderschule oder einer mittleren oder höheren Schule ab der 9. Schulstufe als ordentlicher Schüler sowie für den Besuch einer in Paragraph 9, Absatz eins, genannten Schule als ordentlicher Schüler, wenn der Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern erfolgt, weil
- 1.Ziffer einsdieser Wohnort vom Schulort soweit entfernt ist, daß der tägliche Hin- und Rückweg nicht zumutbar ist und die Aufnahme in eine gleichartige öffentliche Schule, bei der der Hin- und Rückweg zumutbar wäre, nicht möglich war, oder
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2007)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,)- 3.Ziffer 3sie auf Grund des § 123 des Fortgesetzes 1975 in dem mit einer Forstfachschule verbundenen Schülerheim untergebracht sind odersie auf Grund des Paragraph 123, des Fortgesetzes 1975 in dem mit einer Forstfachschule verbundenen Schülerheim untergebracht sind oder
- 4.Ziffer 4sie wegen des Besuches einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule gesetzlich verpflichtet sind, in einem mit der Schule verbundenen Schülerheim zu wohnen.
An die Stelle des Wohnortes der Eltern tritt bei Halbwaisen der Wohnort eines Elternteils, bei Vollwaisen der Wohnort sonstiger Unterhaltsverpflichteter und bei Vollwaisen ohne Unterhaltsverpflichteten der eigener gewöhnliche Wohnort. - (2)Absatz 2Bei der Berechnung der Höhe der Heimbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 1 856 Euro (Anm. 1) auszugehen.Bei der Berechnung der Höhe der Heimbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 1 856 Euro Anmerkung 1) auszugehen.
- (3)Absatz 3Der Grundbetrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe des § 12.Der Grundbetrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe des Paragraph 12,
- (4)Absatz 4Heimbeihilfen sind jeweils auf volle Euro zu runden. Beträge von weniger als 50 Cent sind dabei zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent und mehr auf volle Euro aufzurunden.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1994)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1994,)
- (6)Absatz 6Sofern im Unterrichtsjahr nicht während zehn Monaten Unterricht erteilt wird, gebührt die Heimbeihilfe nur in der Höhe, die dem Verhältnis der Zahl der Monate, in denen Unterricht erteilt wird, zu zehn Monaten entspricht; hiebei sind Monate, in denen der Unterricht weniger als die Hälfte des Monats umfaßt, nicht zu berücksichtigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Unterrichtsjahr nur wegen der Ablegung einer Reife-, Reife- und Diplom-, Diplom- oder Abschlußprüfung oder einer Ferialpraxis verkürzt ist.
Art. 2 § 11a SchBeihG Fahrtkostenbeihilfe
- (1)Absatz einsBezieher von Heimbeihilfen haben Anspruch auf eine Fahrtkostenbeihilfe von 142 Euro (Anm. 1).Bezieher von Heimbeihilfen haben Anspruch auf eine Fahrtkostenbeihilfe von 142 Euro Anmerkung 1).
- (2)Absatz 2§ 11 Abs. 6 findet Anwendung.Paragraph 11, Absatz 6, findet Anwendung.
Art. 2 § 12 SchBeihG Erhöhung und Verminderung der Grundbeträge für die Schulbeihilfe und die Heimbeihilfe
- (1)Absatz einsDie Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen oder vermindern sich nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8; steht nur die Schulbeihilfe oder nur die Heimbeihilfe zu, erhöht bzw. vermindert sich der jeweilige Grundbetrag nur um die Hälfte der sich aus den Abs. 2 bis 8 ergebenden Beträge.Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen oder vermindern sich nach Maßgabe der Absatz 2 bis 8; steht nur die Schulbeihilfe oder nur die Heimbeihilfe zu, erhöht bzw. vermindert sich der jeweilige Grundbetrag nur um die Hälfte der sich aus den Absatz 2 bis 8 ergebenden Beträge.
- (2)Absatz 2Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich um insgesamt 1 576 Euro (Anm. 1), wennDie Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich um insgesamt 1 576 Euro Anmerkung 1), wenn
- 1.Ziffer einsdie leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers verstorben sind oder
- 2.Ziffer 2der Schüler eine unter § 9 Abs. 1 bzw. unter § 11 Abs. 1 fallende Schule besucht und sich vor der ersten Zuerkennung einer Schul- oder Heimbeihilfe durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat, oderder Schüler eine unter Paragraph 9, Absatz eins, bzw. unter Paragraph 11, Absatz eins, fallende Schule besucht und sich vor der ersten Zuerkennung einer Schul- oder Heimbeihilfe durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat, oder
- 3.Ziffer 3der Studierende eine in Semester gegliederte Sonderform besucht und sich durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes zur Gänze selbst erhält oder einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leistet oder
- 4.Ziffer 4der Schüler verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt und weder mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) noch mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) seines Ehepartners oder eingetragenen Partners im gemeinsamen Haushalt lebt.
Zeiten eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sind für die Dauer des Selbsterhaltes gemäß Z 2 und 3 jedenfalls zu berücksichtigen.Zeiten eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sind für die Dauer des Selbsterhaltes gemäß Ziffer 2 und 3 jedenfalls zu berücksichtigen. - (3)Absatz 3Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich weiters um insgesamt 1 746 Euro (Anm. 2), sofern es sich beim Schüler um ein erheblich behindertes Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, handelt.Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich weiters um insgesamt 1 746 Euro Anmerkung 2), sofern es sich beim Schüler um ein erheblich behindertes Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, handelt.
- (4)Absatz 4An die Stelle der Beträge gemäß § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1a, § 10 Abs. 1a, § 11 Abs. 2, § 11a Abs. 1, § 12 Abs. 2, 3, 5, 6, 8, 9 und 10 sowie § 20a treten ab 1. September eines jeden Jahres, erstmals mit 1. September 2023, die mit dem für dieses Jahr geltenden Anpassungsfaktor des § 108f ASVG vervielfachten und auf Euro gerundeten Beträge. Die vervielfachten Beträge sind für jedes Schuljahr durch Verordnung festzustellen. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Schuljahr festgestellten Beträge zugrunde zu legen.An die Stelle der Beträge gemäß Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz eins a,, Paragraph 10, Absatz eins a,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 11 a, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 2,, 3, 5, 6, 8, 9 und 10 sowie Paragraph 20 a, treten ab 1. September eines jeden Jahres, erstmals mit 1. September 2023, die mit dem für dieses Jahr geltenden Anpassungsfaktor des Paragraph 108 f, ASVG vervielfachten und auf Euro gerundeten Beträge. Die vervielfachten Beträge sind für jedes Schuljahr durch Verordnung festzustellen. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Schuljahr festgestellten Beträge zugrunde zu legen.
- (5)Absatz 5Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe vermindern sich um
- 1.Ziffer einsdie gemäß Abs. 6 zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern), sofern nicht Abs. 2 Z 2, 3 oder 4 anzuwenden ist;die gemäß Absatz 6, zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern), sofern nicht Absatz 2, Ziffer 2,, 3 oder 4 anzuwenden ist;
- 2.Ziffer 2die 2 810 Euro (Anm. 3) übersteigende Hälftedie 2 810 Euro Anmerkung 3) übersteigende Hälfte
- a)Litera ader Bemessungsgrundlage für ein eigenes Einkommen (einschließlich Waisenpension) des Schülers und/oder
- b)Litera bder auf Grund eines Exekutionstitels gemäß Abs. 7 bestimmten Unterhaltsleistung oder der tatsächlichen Unterhaltsleistung unter Bedachtnahme auf Unterhaltsvorschüsse, die der Schüler erlangt hat oder erlangen könnte (§§ 3 ff. des Unterhaltsvorschußgesetzes, BGBl. Nr. 250/1976);der auf Grund eines Exekutionstitels gemäß Absatz 7, bestimmten Unterhaltsleistung oder der tatsächlichen Unterhaltsleistung unter Bedachtnahme auf Unterhaltsvorschüsse, die der Schüler erlangt hat oder erlangen könnte (Paragraphen 3, ff. des Unterhaltsvorschußgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1976,);
- 3.Ziffer 3die gemäß Abs. 8 zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners des Schülers.die gemäß Absatz 8, zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners des Schülers.
- (6)Absatz 6Die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern) beträgt
bis zu 8 426 Euro (Anm. 4)bis zu 8 426 Euro Anmerkung 4) | 0% |
für die nächsten 1 686 Euro (Anm. 5) (bis 10 112 Euro (Anm. 6))für die nächsten 1 686 Euro Anmerkung 5) (bis 10 112 Euro Anmerkung 6)) | 10% |
für die nächsten 2 247 Euro (Anm. 7) (bis 12 359 Euro (Anm. 8))für die nächsten 2 247 Euro Anmerkung 7) (bis 12 359 Euro Anmerkung 8)) | 15% |
für die nächsten 2 247 Euro (Anm. 7) (bis 14 606 Euro (Anm. 9))für die nächsten 2 247 Euro Anmerkung 7) (bis 14 606 Euro Anmerkung 9)) | 20% |
über 14 606 Euro (Anm. 9)über 14 606 Euro Anmerkung 9) | 25% |
| |
der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles (Wahlelternteiles) vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles (Wahlelternteiles) nicht. Leben die leiblichen Eltern (Wahleltern) jedoch nicht in Wohngemeinschaft, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Eltern(Wahleltern)teil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen; diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen des Abs. 7 zutreffen.der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 des einen Elternteiles (Wahlelternteiles) vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles (Wahlelternteiles) nicht. Leben die leiblichen Eltern (Wahleltern) jedoch nicht in Wohngemeinschaft, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Eltern(Wahleltern)teil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen; diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen des Absatz 7, zutreffen.- (7)Absatz 7Sofern die leiblichen Eltern (Wahleltern) nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil (Wahlelternteil) auf Grund eines Exekutionstitels gegenüber dem Schüler zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, entfällt auf Antrag die Berücksichtigung seines Einkommens gemäß Abs. 6 und ist bezüglich dieser Unterhaltsleistung Abs. 5 Z 2 anzuwenden. Einer Unterhaltsleistung im Sinne des ersten Satzes sind ein Vorschuss auf Grund des Unterhaltsvorschussgesetzes sowie ein Antrag auf Festsetzung der Unterhaltsleistung gleich zu halten.Sofern die leiblichen Eltern (Wahleltern) nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil (Wahlelternteil) auf Grund eines Exekutionstitels gegenüber dem Schüler zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, entfällt auf Antrag die Berücksichtigung seines Einkommens gemäß Absatz 6 und ist bezüglich dieser Unterhaltsleistung Absatz 5, Ziffer 2, anzuwenden. Einer Unterhaltsleistung im Sinne des ersten Satzes sind ein Vorschuss auf Grund des Unterhaltsvorschussgesetzes sowie ein Antrag auf Festsetzung der Unterhaltsleistung gleich zu halten.
- (8)Absatz 8Als zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners sind 30 Prozent des 5 730 Euro (Anm. 10) übersteigenden Teiles der Bemessungsgrundlage anzusehen.Als zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners sind 30 Prozent des 5 730 Euro Anmerkung 10) übersteigenden Teiles der Bemessungsgrundlage anzusehen.
- (9)Absatz 9Als jeweilige Bemessungsgrundlage ist das Einkommen des Schülers, der leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers, sowie des Ehegatten oder eingetragenen Partners des Schülers gemäß §§ 4 bis 6 abzüglich nachstehender Absetzbeträge für die folgenden Personen, für die entweder der Schüler, einer seiner leiblichen Elternteile (Wahlelternteile) oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes Unterhalt leistet, anzusehen:Als jeweilige Bemessungsgrundlage ist das Einkommen des Schülers, der leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers, sowie des Ehegatten oder eingetragenen Partners des Schülers gemäß Paragraphen 4 bis 6 abzüglich nachstehender Absetzbeträge für die folgenden Personen, für die entweder der Schüler, einer seiner leiblichen Elternteile (Wahlelternteile) oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes Unterhalt leistet, anzusehen:
- 1.Ziffer einsfür jede noch nicht schulpflichtige Person 3 282 Euro (Anm. 11);für jede noch nicht schulpflichtige Person 3 282 Euro Anmerkung 11);
- 2.Ziffer 2für jede schulpflichtige Person bis einschließlich zur 8.Schulstufe 4 010 Euro (Anm. 12);für jede schulpflichtige Person bis einschließlich zur 8.Schulstufe 4 010 Euro Anmerkung 12);
- 3.Ziffer 3für jede Person nach Absolvierung der 8. Schulstufe mit Ausnahme der in Z 4 genannten 5 336 Euro (Anm. 13);für jede Person nach Absolvierung der 8. Schulstufe mit Ausnahme der in Ziffer 4, genannten 5 336 Euro Anmerkung 13);
- 4.Ziffer 4für jede Person, die nach Absolvierung der 8. Schulstufe eine der im § 9 Abs. 1 bzw. im § 11 Abs. 1 genannten Schulen besucht, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 zutreffen, sowie für jede Person, die eine der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Anstalten als ordentlicher Hörer (Studierender) besucht oder einem solchen gemäß §§ 4 und 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 gleichgestellt ist, 6 676 Euro (Anm. 14);für jede Person, die nach Absolvierung der 8. Schulstufe eine der im Paragraph 9, Absatz eins, bzw. im Paragraph 11, Absatz eins, genannten Schulen besucht, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins, zutreffen, sowie für jede Person, die eine der im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Anstalten als ordentlicher Hörer (Studierender) besucht oder einem solchen gemäß Paragraphen 4 und 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 gleichgestellt ist, 6 676 Euro Anmerkung 14);
- 5.Ziffer 5für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 2 700 Euro (Anm. 15).für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 2 700 Euro Anmerkung 15).
Die Absetzbeträge vermindern sich um das 1 944 Euro (Anm. 16) übersteigende Einkommen dieser Person. Für den Schüler selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Z 3 zu berücksichtigen. Leben die Eltern (Wahleltern) nicht in Wohngemeinschaft und sind beide kraft Gesetzes unterhaltspflichtig, so vermindert jedenfalls die Hälfte der obigen Absetzbeträge das Einkommen jedes Eltern(Wahleltern)teiles. Diese Bestimmung findet im Falle des Abs. 7 bezüglich des zur Unterhaltsleistung Verpflichteten keine Anwendung.Die Absetzbeträge vermindern sich um das 1 944 Euro Anmerkung 16) übersteigende Einkommen dieser Person. Für den Schüler selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Ziffer 3, zu berücksichtigen. Leben die Eltern (Wahleltern) nicht in Wohngemeinschaft und sind beide kraft Gesetzes unterhaltspflichtig, so vermindert jedenfalls die Hälfte der obigen Absetzbeträge das Einkommen jedes Eltern(Wahleltern)teiles. Diese Bestimmung findet im Falle des Absatz 7, bezüglich des zur Unterhaltsleistung Verpflichteten keine Anwendung. - (10)Absatz 10Als Freibeträge sind zu berücksichtigen:
- 1.Ziffer einsbei den Eltern sowie dem Ehegatten oder eingetragenen Partner des Schülers,
- a)Litera awenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils 2 415 Euro (Anm. 17);wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils 2 415 Euro Anmerkung 17);
- b)Litera bwenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 3 427 Euro (Anm. 18);wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der Litera a, herangezogen werden, bei diesem 3 427 Euro Anmerkung 18);
- 2.Ziffer 2beim Schüler, seinen Eltern und seinem Ehegatten oder eingetragenen Partner, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 5 Z 1 und 3 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 2 192 Euro (Anm. 19).beim Schüler, seinen Eltern und seinem Ehegatten oder eingetragenen Partner, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 5, Ziffer eins und 3 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 2 192 Euro Anmerkung 19).
Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten.Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 nicht überschreiten.(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1994)Anmerkung, Absatz 11, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1994,)
(__________________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 268/2023 ab 1.9.2023: 1 667,00 €Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2023, ab 1.9.2023: 1 667,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 237/2024 ab 1.9.2024: 1 829,00 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2024, ab 1.9.2024: 1 829,00 €Art. 2 § 13 SchBeihG Zuständigkeit
§ 13.Paragraph 13, In Beihilfenangelegenheiten von Schülern ist zuständig:
- 1.Ziffer einsan Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern, BGBl. I Nr. 138/2017), an land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen und höheren land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen sowie an Forstfachschulen der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;an Zentrallehranstalten (Paragraph 3, Absatz 4, des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,), an land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen und höheren land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen sowie an Forstfachschulen der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;
- 2.Ziffer 2an den nicht unter Z 1 fallenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen der für die Schule örtlich zuständige Landeshauptmann;an den nicht unter Ziffer eins, fallenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen der für die Schule örtlich zuständige Landeshauptmann;
- 3.Ziffer 3an den Schulen für medizinische Assistenzberufe der für diese Schule örtlich zuständige Landeshauptmann;
- 4.Ziffer 4an den übrigen Schulen die für die Schule örtlich zuständige Bildungsdirektion.
Die gemäß Z 1 bis 4 Zuständigen sind Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1.Die gemäß Ziffer eins bis 4 Zuständigen sind Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1.Art. 2 § 14 SchBeihG Anträge
- (1)Absatz einsAnträge auf Gewährung von Beihilfen können jederzeit eingebracht werden. Die Fahrtkostenbeihilfe gemäß § 11a bedarf keines besonderen Antrages.Anträge auf Gewährung von Beihilfen können jederzeit eingebracht werden. Die Fahrtkostenbeihilfe gemäß Paragraph 11 a, bedarf keines besonderen Antrages.
- (2)Absatz 2Sofern der Schüler minderjährig ist, sind die Anträge von den Erziehungsberechtigten einzubringen.
- (3)Absatz 3Die Anträge sind zusammen mit den vorgeschriebenen Nachweisen bei der in erster Instanz zuständigen Behörde einzubringen, sofern diese Nachweise nicht von der Schülerbeihilfenbehörde automationsunterstützt eingeholt werden.
- (4)Absatz 4Unvollständige Anträge sind zur Ergänzung zurückzustellen; bis zum Ablauf des Unterrichtsjahres nicht ergänzte Anträge gelten als zurückgezogen.
- (5)Absatz 5Für den Antrag und die Nachweise der Bedürftigkeit sind die von den zuständigen Bundesministerien aufzulegenden Formblätter zu verwenden. Sofern das elterliche Einkommen maßgebend ist und der Antrag nicht von einem Elternteil (Wahlelternteil) gestellt wird, sind die Angaben der Familien- und Einkommensverhältnisse von einem Elternteil (Wahlelternteil) zu unterfertigen.
- (6)Absatz 6Anträge auf Schülerbeihilfe können auch im elektronischen Verfahren eingebracht werden. Der für die Schülerbeihilfe zuständige Bundesminister hat den Beginn und die Durchführung dieser Form der Antragstellung nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten und die Verwendung sicherer elektronischer Signaturen nach dem Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, durch Verordnung zu bestimmen.Anträge auf Schülerbeihilfe können auch im elektronischen Verfahren eingebracht werden. Der für die Schülerbeihilfe zuständige Bundesminister hat den Beginn und die Durchführung dieser Form der Antragstellung nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten und die Verwendung sicherer elektronischer Signaturen nach dem Signaturgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,, durch Verordnung zu bestimmen.
Art. 2 § 15 SchBeihG Nachweis der Bedürftigkeit
- (1)Absatz einsPersonen, deren Einkommen zur Ermittlung der Bedürftigkeit nachzuweisen ist, haben dem Antragsteller die erforderlichen Nachweise an die Hand zu geben oder auf Verlangen der Behörde die für den Anspruch auf Beihilfen bedeutsamen Umstände offenzulagen. Die Träger der Sozialversicherung haben über Ersuchen der im § 13 angeführten Behörden die Versicherungsverhältnisse und deren Dauer sowie die Arbeitgeber von Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der Bedürftigkeit nachzuweisen ist, bekannt zu geben, sofern der Betroffene gegenüber der im § 13 angeführten Behörden seine Zustimmung zu dieser Vorgangsweise schriftlich erklärt hat.Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der Bedürftigkeit nachzuweisen ist, haben dem Antragsteller die erforderlichen Nachweise an die Hand zu geben oder auf Verlangen der Behörde die für den Anspruch auf Beihilfen bedeutsamen Umstände offenzulagen. Die Träger der Sozialversicherung haben über Ersuchen der im Paragraph 13, angeführten Behörden die Versicherungsverhältnisse und deren Dauer sowie die Arbeitgeber von Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der Bedürftigkeit nachzuweisen ist, bekannt zu geben, sofern der Betroffene gegenüber der im Paragraph 13, angeführten Behörden seine Zustimmung zu dieser Vorgangsweise schriftlich erklärt hat.
- (2)Absatz 2Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne der §§ 4 und 5 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung der Bedürftigkeit notwendig sind, binnen vier Wochen mitzuteilen.Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne der Paragraphen 4 und 5 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung der Bedürftigkeit notwendig sind, binnen vier Wochen mitzuteilen.
- (3)Absatz 3Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 können durch Verhängung von Zwangsstrafen erzwungen werden.Die Verpflichtungen gemäß Absatz eins und 2 können durch Verhängung von Zwangsstrafen erzwungen werden.(4) Offenlegungen, Meldungen und Nachweise nach diesem Bundesgesetz müssen vollständig und wahrheitsgetreu erfolgen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 56 Z 5 BGBl. I Nr. 32/2018)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 56, Ziffer 5, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)
- (6)Absatz 6Im Verfahren zur Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz sind die Beihilfenbehörden berechtigt, die hierfür notwendigen personenbezogenen Daten gemäß der Anlage automationsunterstützt zu verarbeiten.
- (7)Absatz 7Die folgenden Einrichtungen haben den Schülerbeihilfenbehörden auf Anfrage unter Angabe der Sozialversicherungsnummer, bei Abfragen aus dem zentralen Melderegister unter Angabe von Namen und Geburtsdatum die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen und zur Bemessung der Beihilfenhöhe notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten gemäß der Anlage, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln:
- 1.Ziffer einsdie Abgabenbehörden des Bundes,
- 2.Ziffer 2die Träger der Sozialversicherung,
- 3.Ziffer 3das Arbeitsmarktservice,
- 4.Ziffer 4die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ),
- 5.Ziffer 5das zentrale Melderegister,
- 6.Ziffer 6die Studienbeihilfenbehörde,
- 7.Ziffer 7die vom Antragsteller besuchte Schule.
- (8)Absatz 8Zum Zweck der Gewährung von Schülerbeihilfen verarbeitete Daten sind spätestens mit Ablauf des 31. Juli des der letzten Antragstellung siebentfolgenden Kalenderjahres zu löschen.
(Anm.: Abs. 9 und 10 aufgehoben durch Art. 56 Z 7 BGBl. I Nr. 32/2018)Anmerkung, Absatz 9 und 10 aufgehoben durch Artikel 56, Ziffer 7, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)
Art. 2 § 16 SchBeihG Besondere Verfahrensvorschriften
- (1)Absatz einsDie Beihilfen gemäß §§ 9 und 11 sind jeweils für ein Schuljahr, an in Semester gegliederten Sonderformen für ein Halbjahr, zu gewähren. Bei den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst gilt ein Jahr der Ausbildung als Schuljahr.Die Beihilfen gemäß Paragraphen 9 und 11 sind jeweils für ein Schuljahr, an in Semester gegliederten Sonderformen für ein Halbjahr, zu gewähren. Bei den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst gilt ein Jahr der Ausbildung als Schuljahr.
- (2)Absatz 2Die Anwendung des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ist auch ohne Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen auf von den nach § 13 zuständigen Behörden zu führende Verwaltungsverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes zulässig.Die Anwendung des Paragraph 57, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ist auch ohne Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen auf von den nach Paragraph 13, zuständigen Behörden zu führende Verwaltungsverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes zulässig.
- (3)Absatz 3Unrichtigkeiten in Bescheiden, die durch die unrichtige oder unvollständige Übermittlung von Daten gemäß § 15 Abs. 6 bewirkt wurden, kann die Schülerbeihilfenbehörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.Unrichtigkeiten in Bescheiden, die durch die unrichtige oder unvollständige Übermittlung von Daten gemäß Paragraph 15, Absatz 6, bewirkt wurden, kann die Schülerbeihilfenbehörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,)
- (5)Absatz 5Wird der Bezug einer Beihilfe erschlichen, so ist der Bescheid, mit dem sie zuerkannt wird, nichtig.
- (6)Absatz 6über Anträge in Schülerbeihilfenangelegenheiten ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen drei Monaten, zu entscheiden.
- (7)Absatz 7Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden in Schülerbeihilfenangelegenheiten ab Beschwerdevorlage binnen drei Monaten zu entscheiden.
- (8)Absatz 8Die Schülerbeihilfenbehörde hat sich beim schriftlichen Verkehr mit den Schülern bzw. Studierenden nach Möglichkeit moderner Kommunikationstechnologien, insbesondere der automationsunterstützten Datenübertragung zu bedienen.
Art. 2 § 17 SchBeihG Ansuchen um Erhöhung von Beihilfen
- (1)Absatz einsTritt während des Schuljahres, für das um die Schulbeihilfe bzw. Heimbeihilfe angesucht worden ist, durch den Tod, eine schwere Erkrankung, die Pensionierung (Berentung) eines leiblichen Elternteiles (Wahlelternteiles) oder des Ehepartners oder eingetragenen Partners des Schülers, wegen Krankheit, Unfall oder Erreichung der Altersgrenze oder durch Arbeitslosigkeit oder ein gleich schweres, von außen kommendes Ereignis, ferner wegen Aufgabe oder Einschränkung der Berufstätigkeit durch den Schüler eine wesentliche Verminderung des Einkommens ein, kann die Erhöhung der Beihilfe beantragt werden. Für derartige Ansuchen sind § 3 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 14 bis 16 sinngemäß anzuwenden. Unter diesen Voraussetzungen kann auch nach Erhalt eines mangels Bedürftigkeit abweisenden Bescheides ein Antrag auf Zuerkennung einer Beihilfe ab dem Zeitpunkt eines oben genannten Ereignisses gestellt werden.Tritt während des Schuljahres, für das um die Schulbeihilfe bzw. Heimbeihilfe angesucht worden ist, durch den Tod, eine schwere Erkrankung, die Pensionierung (Berentung) eines leiblichen Elternteiles (Wahlelternteiles) oder des Ehepartners oder eingetragenen Partners des Schülers, wegen Krankheit, Unfall oder Erreichung der Altersgrenze oder durch Arbeitslosigkeit oder ein gleich schweres, von außen kommendes Ereignis, ferner wegen Aufgabe oder Einschränkung der Berufstätigkeit durch den Schüler eine wesentliche Verminderung des Einkommens ein, kann die Erhöhung der Beihilfe beantragt werden. Für derartige Ansuchen sind Paragraph 3, Absatz 3 und 4 sowie die Paragraphen 14 bis 16 sinngemäß anzuwenden. Unter diesen Voraussetzungen kann auch nach Erhalt eines mangels Bedürftigkeit abweisenden Bescheides ein Antrag auf Zuerkennung einer Beihilfe ab dem Zeitpunkt eines oben genannten Ereignisses gestellt werden.
- (2)Absatz 2Im Falle eines Anspruches auf Erhöhung der Beihilfe gebührt je ein zehntel der erhöhten Beihilfe für jeden auf den Eintritt des maßgeblichen Ereignisses folgenden Monat, wobei Monate, in denen der Unterricht weniger als die Hälfte des Monats umfaßt, nicht zu berücksichtigen sind. Für den betreffenden Zeitraum bereits gewährte Beihilfen gleicher Art sind anzurechnen.
Art. 2 § 18 SchBeihG Auszahlung und Ausmaß der Beihilfen
- (1)Absatz einsDie Beihilfen sind in der für das Schuljahr gebührenden Höhe (an in Semester gegliederten Sonderformen für ein Halbjahr im halben Ausmaß der für ein Schuljahr gebührenden Höhe) unverzüglich nach ihrer Zuerkennung zu überweisen.
- (2)Absatz 2Die Beihilfen gemäß §§ 9, 11 und 11a gebühren bei Ableben des Schülers, Abbruch des einen Beihilfenanspruchs begründenden Schulbesuches sowie bei Wegfall der Voraussetzung des § 1a nur bis zum Ablauf jenes Monats, in dem eines der erwähnten Ereignisse eintritt. In gleicher Weise erlischt der Anspruch auf Heimbeihilfe (einschließlich der Fahrtkostenbeihilfe) bei Wegfall der Voraussetzungen des § 11 Abs. 1. In den angeführten Fällen gebührt für jeden Monat ein Zehntel der für das Schuljahr bzw. an in Semester gegliederten Sonderformen für jeden Monat ein Fünftel der für das Halbjahr zugestandenen Beihilfe gemäß §§ 9, 11 und 11a.Die Beihilfen gemäß Paragraphen 9,, 11 und 11a gebühren bei Ableben des Schülers, Abbruch des einen Beihilfenanspruchs begründenden Schulbesuches sowie bei Wegfall der Voraussetzung des Paragraph eins a, nur bis zum Ablauf jenes Monats, in dem eines der erwähnten Ereignisse eintritt. In gleicher Weise erlischt der Anspruch auf Heimbeihilfe (einschließlich der Fahrtkostenbeihilfe) bei Wegfall der Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins, In den angeführten Fällen gebührt für jeden Monat ein Zehntel der für das Schuljahr bzw. an in Semester gegliederten Sonderformen für jeden Monat ein Fünftel der für das Halbjahr zugestandenen Beihilfe gemäß Paragraphen 9,, 11 und 11a.
- (3)Absatz 3Die Beihilfen gemäß §§ 9, 11 und 11a gebühren im vollen Ausmaß bzw. gemäß Abs. 2 in dem dort genannten Ausmaß, sofern der Antrag bis zum Ende des auf den Beginn des Unterrichtsjahres folgenden Dezember bzw. an in Semester gegliederten Sonderformen bis zum Ende des auf den Beginn des Halbjahres folgenden Dezember oder Mai eingebracht wird. In den anderen Fällen entfällt der anteilsmäßige Anspruch für die vor der Einbringung des Antrages liegenden Monate.Die Beihilfen gemäß Paragraphen 9,, 11 und 11a gebühren im vollen Ausmaß bzw. gemäß Absatz 2, in dem dort genannten Ausmaß, sofern der Antrag bis zum Ende des auf den Beginn des Unterrichtsjahres folgenden Dezember bzw. an in Semester gegliederten Sonderformen bis zum Ende des auf den Beginn des Halbjahres folgenden Dezember oder Mai eingebracht wird. In den anderen Fällen entfällt der anteilsmäßige Anspruch für die vor der Einbringung des Antrages liegenden Monate.
- (4)Absatz 4Die besondere Schulbeihilfe gemäß § 10 ist möglichst in dem Monat auszuzahlen, ab dem sie gebührt.Die besondere Schulbeihilfe gemäß Paragraph 10, ist möglichst in dem Monat auszuzahlen, ab dem sie gebührt.
- (5)Absatz 5Die einem minderjährigen Schüler gebührenden Beihilfen sind dem Erziehungsberechtigten auszuzahlen, zu dessen Haushalt der Schüler gehört; mit der schriftlichen Zustimmung dieses Erziehungsberechtigten sind sie dem Schüler selbst oder der natürlichen oder juristischen Person auszuzahlen, bei der der Schüler wohnt.
Art. 2 § 19 SchBeihG Meldungen
§ 19.Paragraph 19, Sofern ein Ansuchen um Beihilfen gemäß §§ 9 und 11 gestellt worden ist, sind Sachverhalte, die eine Minderung der Beihilfe oder einen Entfall des Anspruches auf Grund des § 18 Abs. 2, eine Minderung der Beihilfe auf Grund des § 20 oder eine Rückzahlung gemäß § 21 Abs. 1 Z 3 begründen, unverzüglich zu melden. Sofern ein Ansuchen um Beihilfen gemäß Paragraphen 9 und 11 gestellt worden ist, sind Sachverhalte, die eine Minderung der Beihilfe oder einen Entfall des Anspruches auf Grund des Paragraph 18, Absatz 2,, eine Minderung der Beihilfe auf Grund des Paragraph 20, oder eine Rückzahlung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, begründen, unverzüglich zu melden.
Art. 2 § 20 SchBeihG Minderung von Beihilfen
§ 20.Paragraph 20, Wurde die Beihilfe auf Grund einer Schätzung gemäß § 3 Abs. 3 bis 5 oder gemäß § 17 wegen Aufgabe oder Einschränkung der Berufstätigkeit bewilligt und wurde wieder eine Berufstätigkeit aufgenommen oder die eingeschränkte Berufstätigkeit wieder ausgeweitet, ist die Beihilfe entsprechend zu mindern. § 17 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Wurde die Beihilfe auf Grund einer Schätzung gemäß Paragraph 3, Absatz 3 bis 5 oder gemäß Paragraph 17, wegen Aufgabe oder Einschränkung der Berufstätigkeit bewilligt und wurde wieder eine Berufstätigkeit aufgenommen oder die eingeschränkte Berufstätigkeit wieder ausgeweitet, ist die Beihilfe entsprechend zu mindern. Paragraph 17, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
Art. 2 § 20a SchBeihG Außerordentliche Unterstützung
§ 20a.Paragraph 20 a, Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung außerordentliche Unterstützungen zum Ausgleich von durch den Schulbesuch verursachten sozialen Härten gewähren. Die außerordentliche Unterstützung soll für ein Schuljahr 112 Euro (Anm. 1) nicht unterschreiten und den Grundbetrag der Schulbeihilfe, bei einem Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern die Grundbeträge der Schul- und Heimbeihilfe zusammen, nicht überschreiten. Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung außerordentliche Unterstützungen zum Ausgleich von durch den Schulbesuch verursachten sozialen Härten gewähren. Die außerordentliche Unterstützung soll für ein Schuljahr 112 Euro Anmerkung 1) nicht unterschreiten und den Grundbetrag der Schulbeihilfe, bei einem Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern die Grundbeträge der Schul- und Heimbeihilfe zusammen, nicht überschreiten.
Art. 2 § 21 SchBeihG Rückzahlung
- (1)Absatz einsDer Schüler hat die Beihilfen zurückzuzahlen,
- 1.Ziffer einsderen Gewährung durch unvollständige oder unwahre Angaben maßgebender Tatsachen veranlaßt oder erschlichen wurde oder
- 2.Ziffer 2die wegen des Eintrittes eines Minderungsgrundes oder wegen Nichtbestehens eines Anspruches gemäß § 18 Abs. 2 zu viel empfangen wurden oderdie wegen des Eintrittes eines Minderungsgrundes oder wegen Nichtbestehens eines Anspruches gemäß Paragraph 18, Absatz 2, zu viel empfangen wurden oder
- 3.Ziffer 3wenn Steuerbescheide nachträglich abgeändert werden und danach keine oder verminderte Bedürftigkeit vorliegt, insoweit die Beihilfen nicht gebühren;
- 4.Ziffer 4die im Fall der Berechnung der Schul- und Heimbeihilfe auf Grund der tatsächlichen Unterhaltsleistung im Sinne des § 12 Abs. 5 Z 2 lit. b zuviel empfangen wurden, weil nachträglich für den betreffenden Zeitraum eine höhere Unterhaltsleistung bezahlt worden ist.die im Fall der Berechnung der Schul- und Heimbeihilfe auf Grund der tatsächlichen Unterhaltsleistung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, Litera b, zuviel empfangen wurden, weil nachträglich für den betreffenden Zeitraum eine höhere Unterhaltsleistung bezahlt worden ist.
- (2)Absatz 2Im Falle eines neuen Beihilfenanspruches ist die Rückzahlungsforderung gegen diesen aufzurechnen. Ist eine Aufrechnung nicht möglich oder tunlich, so ist Stundung bis zu einem Jahr zu gewähren oder die Rückzahlung in Teilbeträgen zu gestatten.
- (3)Absatz 3Die Begünstigungen des Abs. 2 gelten nicht für den Fall der Erschleichung. In diesem Fall sind die empfangenen Beträge ab deren Erhalt mit 4 vH zu verzinsen und zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zur Rückzahlung fällig.Die Begünstigungen des Absatz 2, gelten nicht für den Fall der Erschleichung. In diesem Fall sind die empfangenen Beträge ab deren Erhalt mit 4 vH zu verzinsen und zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zur Rückzahlung fällig.
- (4)Absatz 4Die gemäß § 14 Abs. 2 einen Antrag einbringenden Personen haften mit dem Schüler zur ungeteilten Hand für die Rückzahlung der Beihilfen. Das gleiche gilt für die Rückzahlung der Beihilfen. Das gleiche gilt für Personen, welche durch Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 15 Abs. 4 an der Erschleichung teilgenommen haben.Die gemäß Paragraph 14, Absatz 2, einen Antrag einbringenden Personen haften mit dem Schüler zur ungeteilten Hand für die Rückzahlung der Beihilfen. Das gleiche gilt für die Rückzahlung der Beihilfen. Das gleiche gilt für Personen, welche durch Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 4, an der Erschleichung teilgenommen haben.
- (5)Absatz 5Rückzahlungsansprüche verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte gesetzlich nicht gebührende Beihilfenrate ausbezahlt wurde. Der Lauf der Verjährungsfrist ist gehemmt, solange sich der Rückzahlungsverpflichtete im Ausland aufhält.
- (6)Absatz 6Mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Rückzahlungsbescheide sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Im Exekutionsverfahren wegen der im vorigen Satz genannten Titel wird der Bund von der Finanzprokuratur vertreten, die die Eintreibung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen kann.Mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Rückzahlungsbescheide sind Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung. Im Exekutionsverfahren wegen der im vorigen Satz genannten Titel wird der Bund von der Finanzprokuratur vertreten, die die Eintreibung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen kann.
Art. 2 § 23 SchBeihG Strafbestimmungen
§ 23.Paragraph 23, Wer wissentlich unwahre oder unvollständige Angaben macht und dadurch eine Beihilfe erlangt oder zu erlangen sucht und wer hiebei wissentlich Hilfe leistet, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und wird mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft, falls die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengeren Strafen bedroht ist.
Art. 2 § 23a SchBeihG Übergangsbestimmung
§ 23a.Paragraph 23 a, Sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 in der Höhe bis zu 620 € sowie steuerfreie Zulagen und Zuschläge gemäß § 68 EStG 1988 gelten nicht als Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sonstige Bezüge gemäß Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 in der Höhe bis zu 620 € sowie steuerfreie Zulagen und Zuschläge gemäß Paragraph 68, EStG 1988 gelten nicht als Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Art. 2 § 23b SchBeihG Schulversuche zur neuen Oberstufe
§ 23b.Paragraph 23 b, Auf Schulversuche zur neuen Oberstufe gemäß § 132 des Schulorganisationsgesetzes, § 38 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes und § 78c des Schulunterrichtsgesetzes finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 Anwendung. Auf Schulversuche zur neuen Oberstufe gemäß Paragraph 132, des Schulorganisationsgesetzes, Paragraph 38, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes und Paragraph 78 c, des Schulunterrichtsgesetzes finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012, Anwendung.
Art. 2 § 24a SchBeihG Umsetzungshinweis
§ 24a.Paragraph 24 a, Durch § 1a Z 2 erfolgt die Umsetzung folgender EG-Richtlinien: Durch Paragraph eins a, Ziffer 2, erfolgt die Umsetzung folgender EG-Richtlinien:
- 1.Ziffer einsRichtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004, S. 44 undRichtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004, Sitzung 44 und
- 2.Ziffer 2Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004, S 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004, S. 35.Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004, S 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004, Sitzung 35.
Art. 2 § 25 SchBeihG
- 1.Ziffer einshinsichtlich des § 1 Abs. 2 und des § 21 Abs. 6 erster Satz der Bundesminister oder die Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz 2 und des Paragraph 21, Absatz 6, erster Satz der Bundesminister oder die Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
- 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 15 Abs. 7 Z 1, des § 21 Abs. 6 zweiter Satz und des § 22 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 15, Absatz 7, Ziffer eins,, des Paragraph 21, Absatz 6, zweiter Satz und des Paragraph 22, der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen,
- 3.Ziffer 3hinsichtlich der Schulen für medizinische Assistenzberufe der Bundesminister oder die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz,
- 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 15 Abs. 7 Z 5 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres undhinsichtlich des Paragraph 15, Absatz 7, Ziffer 5, der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres und
- 5.Ziffer 5im Übrigen der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
Art. 2 § 26 SchBeihG
- (1)Absatz eins§ 1 Abs. 7, § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 9 und 11, § 13, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 2 sowie § 25 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 186/1993 treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.Paragraph eins, Absatz 7,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 9 und 11, Paragraph 13,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz 2, sowie Paragraph 25, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1993, treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
- (2)Absatz 2§ 1 Abs. 7, § 3, § 4 Abs. 2, § 5 Z 2, § 6, § 9 Abs. 1, § 10, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2 bis 6 und 8 bis 10, § 18 Abs. 2 und 3 sowie § 24a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 640/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 7,, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5, Ziffer 2,, Paragraph 6,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 2 bis 6 und 8 bis 10, Paragraph 18, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 24 a, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1994, treten mit 1. September 1994 in Kraft.
- (3)Absatz 3Die Aufhebung des § 7, § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 5 und des § 12 Abs. 11 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 640/1994 erfolgt mit 1. September 1994.Die Aufhebung des Paragraph 7,, Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 11, Absatz 5 und des Paragraph 12, Absatz 11, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1994, erfolgt mit 1. September 1994.
- (4)Absatz 4§ 1 Abs. 1 und 2, § 11a, § 14 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 853/1995 treten mit 1. September 1995 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraph 11 a,, Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 18, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 853 aus 1995, treten mit 1. September 1995 in Kraft.
- (5)Absatz 5Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/1997 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 1997, treten wie folgt in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 1 Abs. 2, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 5, § 11 Abs. 1 und 6, § 13, (Anm.: es fehlt der Entfall § 14 Abs. 5 letzter Satz), § 15 Abs. 1 und 5 sowie § 25 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz 5,, Paragraph 11, Absatz eins und 6, Paragraph 13,, Anmerkung, es fehlt der Entfall Paragraph 14, Absatz 5, letzter Satz), Paragraph 15, Absatz eins und 5 sowie Paragraph 25, mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
- 2.Ziffer 2§ 1 Abs. 2a, § 8 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1, 2 und 3, § 24b sowie der Entfall des § 8 Abs. 3 mit 1. März 1997 und 3. § 1 Abs. 1 und 4 sowie § 2 Abs. 5 mit 1. September 1997.Paragraph eins, Absatz 2 a,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 24 b, sowie der Entfall des Paragraph 8, Absatz 3, mit 1. März 1997 und 3. Paragraph eins, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 2, Absatz 5, mit 1. September 1997.
- (6)Absatz 6Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/1999 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 1999, treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 14 Abs. 4 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,Paragraph 14, Absatz 4, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
- 2.Ziffer 2§ 1 samt Überschrift, § 1a samt Überschrift, § 1b samt Überschrift, § 2 Abs. 1 und 5, § 3 Abs. 6, § 4 Abs. 1 und 4, § 5 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Z 2 lit. a, § 9 Abs. 1, 1a und 3, § 10 Abs. 1, 1a, 1b, 4 und 5, § 11 Abs. 1, 2 und 4, § 11a Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 12, § 12 Abs. 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9 und 10, § 15 Abs. 5, § 18 Abs. 2, § 20a samt Überschrift sowie § 25 Z 1 und 2 treten mit 1. September 1999 in Kraft,Paragraph eins, samt Überschrift, Paragraph eins a, samt Überschrift, Paragraph eins b, samt Überschrift, Paragraph 2, Absatz eins und 5, Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraph 4, Absatz eins und 4, Paragraph 5, Ziffer eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 9, Absatz eins,, 1a und 3, Paragraph 10, Absatz eins,, 1a, 1b, 4 und 5, Paragraph 11, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 11 a, Absatz eins und 2, die Überschrift des Paragraph 12,, Paragraph 12, Absatz 2,, 3, 4, 5, 6, 8, 9 und 10, Paragraph 15, Absatz 5,, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 20 a, samt Überschrift sowie Paragraph 25, Ziffer eins und 2 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
- 3.Ziffer 3§ 24a und § 24b treten mit Ablauf des 31. August 1999 außer Kraft.Paragraph 24 a und Paragraph 24 b, treten mit Ablauf des 31. August 1999 außer Kraft.
- (7)Absatz 7Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2001, treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 13 Z 1, 2, 3 und 4 sowie § 25 Z 3 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,Paragraph 13, Ziffer eins,, 2, 3 und 4 sowie Paragraph 25, Ziffer 3 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
- 2.Ziffer 2§ 3 Abs. 6, § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1a und 3, § 10 Abs. 1a, § 11 Abs. 2 und 4, § 11a Abs. 1, § 12 Abs. 2, 3, 4, 5 Z 2 sowie Abs. 6, 8, 9 und 10, § 20a, § 23 sowie § 23a treten mit 1. September 2001 in Kraft,Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz eins a und 3, Paragraph 10, Absatz eins a,, Paragraph 11, Absatz 2 und 4, Paragraph 11 a, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 2,, 3, 4, 5 Ziffer 2, sowie Absatz 6,, 8, 9 und 10, Paragraph 20 a,, Paragraph 23, sowie Paragraph 23 a, treten mit 1. September 2001 in Kraft,
- 3.Ziffer 3§ 16 Abs. 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.Paragraph 16, Absatz 3, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
- (8)Absatz 8§ 15 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 15, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
- (9)Absatz 9§ 1a Z 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Paragraph eins a, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
- (10)Absatz 10Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 24, treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 2 Abs. 5, § 13, § 18 Abs. 4 sowie § 25 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,Paragraph 2, Absatz 5,, Paragraph 13,, Paragraph 18, Absatz 4, sowie Paragraph 25, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
- 2.Ziffer 2§ 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1a, § 10 Abs. 1a, § 11 Abs. 2, § 11a Abs. 1, § 12 Abs. 2 bis 10 sowie § 20a treten mit 1. September 2007 in Kraft,Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz eins a,, Paragraph 10, Absatz eins a,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 11 a, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 2 bis 10 sowie Paragraph 20 a, treten mit 1. September 2007 in Kraft,
- 3.Ziffer 3§ 11 Abs. 1 Z 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
- (11)Absatz 11§ 3 Abs. 1a und 6, § 12 Abs. 5, 8 und 9, § 10 Abs. 1a, § 12 Abs. 2, 9 und 10 sowie § 17 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins a und 6, Paragraph 12, Absatz 5,, 8 und 9, Paragraph 10, Absatz eins a,, Paragraph 12, Absatz 2,, 9 und 10 sowie Paragraph 17, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
- (12)Absatz 12Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2010 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2010, treten wie folgt in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 10 Abs. 1a, § 12 Abs. 2 Z 4, § 13 Z 3, § 25 Z 3 und § 26 Abs. 11 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,Paragraph 10, Absatz eins a,, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 13, Ziffer 3,, Paragraph 25, Ziffer 3 und Paragraph 26, Absatz 11, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
- 2.Ziffer 2§ 1b Abs. 3, 3a und 3b sowie § 8 Abs. 3 treten mit 1. September 2010 in Kraft.Paragraph eins b, Absatz 3,, 3a und 3b sowie Paragraph 8, Absatz 3, treten mit 1. September 2010 in Kraft.
- (13)Absatz 13Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012, treten wie folgt in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 1b Abs. 3, 3a und 3b, § 8 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Z 3, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1 bis 3 sowie § 23b samt Überschrift treten mit 1. September 2012 in Kraft,Paragraph eins b, Absatz 3,, 3a und 3b, Paragraph 8, Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins bis 3 sowie Paragraph 23 b, samt Überschrift treten mit 1. September 2012 in Kraft,
- 2.Ziffer 2§ 8 Abs. 1 tritt hinsichtlich der 11. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft.Paragraph 8, Absatz eins, tritt hinsichtlich der 11. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft.
- (14)Absatz 14§ 9 Abs. 1, § 13 Z 3 und § 25 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 13, Ziffer 3 und Paragraph 25, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
- (15)Absatz 15Bis 31. Dezember 2016 sind § 9 Abs. 1, § 13 Z 3 und § 25 Z 3 auch auf Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst anzuwenden.Bis 31. Dezember 2016 sind Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 13, Ziffer 3 und Paragraph 25, Ziffer 3, auch auf Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst anzuwenden.
- (16)Absatz 16Der Einleitungssatz zu § 13 sowie § 13 Z 2, 3 und 4, § 14 Abs. 3 sowie § 16 Abs. 2 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 16 Abs. 4 außer Kraft.Der Einleitungssatz zu Paragraph 13, sowie Paragraph 13, Ziffer 2,, 3 und 4, Paragraph 14, Absatz 3, sowie Paragraph 16, Absatz 2 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 16, Absatz 4, außer Kraft.
- (17)Absatz 17§ 1b Abs. 1, § 2 samt Überschrift, § 3 Abs. 6, § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 5 Z 1, § 12 Abs. 9, § 14 Abs. 3 und 6, § 15 Abs. 5 bis 10, § 16 Abs. 3 und 8 sowie § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 154/2013 treten mit 1. September 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten § 1b Abs. 4 letzter Satz, § 8 und § 12 Abs. 4 außer Kraft.Paragraph eins b, Absatz eins,, Paragraph 2, samt Überschrift, Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraph 10, Absatz 6,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer eins,, Paragraph 12, Absatz 9,, Paragraph 14, Absatz 3 und 6, Paragraph 15, Absatz 5 bis 10, Paragraph 16, Absatz 3 und 8 sowie Paragraph 17, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2013, treten mit 1. September 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph eins b, Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 8 und Paragraph 12, Absatz 4, außer Kraft.
- (18)Absatz 18§ 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 Abs. 1a außer Kraft.Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2015, tritt mit 1. September 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 3, Absatz eins a, außer Kraft.
- (19)Absatz 19Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:
- 1.Ziffer eins§ 1b Abs. 1 Z 4 sowie § 25 Z 3 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Paragraph eins b, Absatz eins, Ziffer 4, sowie Paragraph 25, Ziffer 3 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
- 2.Ziffer 2§ 13 Z 1 und 4 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.Paragraph 13, Ziffer eins und 4 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
- (20)Absatz 20Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten wie folgt in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 1a Z 4 und § 13 Z 1 in der Fassung des Art. 56 Z 2 des genannten Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Paragraph eins a, Ziffer 4 und Paragraph 13, Ziffer eins, in der Fassung des Artikel 56, Ziffer 2, des genannten Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
- 2.Ziffer 2§ 13 letzter Satz, § 15 Abs. 6, 7 und 8, § 25 sowie die Anlage treten mit 25. Mai 2018 in Kraft;Paragraph 13, letzter Satz, Paragraph 15, Absatz 6,, 7 und 8, Paragraph 25, sowie die Anlage treten mit 25. Mai 2018 in Kraft;
- 3.Ziffer 3§ 13 Z 1 in der Fassung des Art. 56 Z 3 des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.Paragraph 13, Ziffer eins, in der Fassung des Artikel 56, Ziffer 3, des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
§ 15 Abs. 5, 9 und 10 tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.Paragraph 15, Absatz 5,, 9 und 10 tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft. - (21)Absatz 21§ 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1a, § 10 Abs. 1a, § 11 Abs. 2, § 11a Abs. 1, § 12 Abs. 2, 3, 5, 6, 8, 9 und 10 sowie § 20a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 202/2021 treten rückwirkend mit 1. September 2021 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz eins a,, Paragraph 10, Absatz eins a,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 11 a, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 2,, 3, 5, 6, 8, 9 und 10 sowie Paragraph 20 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021, treten rückwirkend mit 1. September 2021 in Kraft.
- (22)Absatz 22Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2022 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2022, treten wie folgt in Kraft:
1.Ziffer eins § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1a, § 10 Abs. 1a, § 11 Abs. 2, § 11a Abs. 1, § 12 Abs. 2, 3, 5, 6, 8, 9 und 10 sowie § 20a rückwirkend mit 1. September 2022,Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz eins a,, Paragraph 10, Absatz eins a,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 11 a, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 2,, 3, 5, 6, 8, 9 und 10 sowie Paragraph 20 a, rückwirkend mit 1. September 2022,
2.Ziffer 2 § 12 Abs. 4 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.Paragraph 12, Absatz 4, mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.
Art. 3 SchBeihG
Die Berechnung zumutbarer Unterhaltsleistungen auf Grund von Schätzungen des zu erwartenden Jahreseinkommens für 1989 gemäß § 3 Abs. 3 des Schülerbeihilfengesetzes 1983 ist nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und den Bestimmungen des Artikels I Z 3, 5, 6 und 17 vorzunehmen.
Art. 4 SchBeihG
Für die Beurteilung der Bedürftigkeit auf Grund von Einkommen in den Kalenderjahren vor 1989 gelten die §§ 4, 5, 6 und 12 Abs. 10 des Schülerbeihilfengesetzes 1983 in der vor Wirksamwerden des Artikels I Z 3, 5, 6 und 17 geltenden Fassung des Schülerbeihilfengesetzes 1983 weiterhin.
Art. 79 SchBeihG
(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.
Anlage
Anl. 1 SchBeihG
Anlage
zu § 15 Abs. 6Anlage
zu Paragraph 15, Absatz 6,- 1.Ziffer einsFolgende personenbezogene Daten der Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, werden im Verfahren zur Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz durch die Beihilfenbehörden (§13) verarbeitet:
- 1.1.eins Punkt einsName, Titel, Anschrift und Telefonnummer, Angaben zur elektronischen Erreichbarkeit,
- 1.2.eins Punkt 2Geburtsdatum und Versicherungsnummer gemäß § 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 i.d.g.F.,Geburtsdatum und Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, i.d.g.F.,
- 1.3.eins Punkt 3Staatsbürgerschaft,
- 1.4.eins Punkt 4Familienstand und Geschlecht,
- 1.5.eins Punkt 5Beruf bzw. Tätigkeit,
- 1.6.eins Punkt 6Dauer der Versicherungsverhältnisse,
- 1.7.eins Punkt 7Name und Anschrift des Dienstgebers,
- 1.8.eins Punkt 8die für die Ermittlung der Schülerbeihilfe erforderlichen Daten des Einkommens im Sinne des § 4 Abs. 1,die für die Ermittlung der Schülerbeihilfe erforderlichen Daten des Einkommens im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins,,
- 1.9.eins Punkt 9Schulbesuchsnachweise des Beihilfenwerbers,
- 1.10.eins Punkt 10Bankdaten des Beihilfenwerbers bzw. seines Vertreters,
- 1.11.eins Punkt 11Gewährung von Familienbeihilfe,
- 1.12.eins Punkt 12Höhe und Bezugsdauer der Studienbeihilfe,
- 1.13.eins Punkt 13Höhe und Bezugsdauer von Krankengeld,
- 1.14.eins Punkt 14Höhe und Bezugsdauer von Wochengeld.
- 2.Ziffer 2Folgende Daten der Schülerin oder des Schülers, ihrer oder seiner Eltern und Geschwister sowie ihres Ehegatten oder seiner Ehegattin oder eingetragenen Partnerin oder Partners sind im Rahmen von Verfahren nach dem Schülerbeihilfengesetz von den Schülerbeihilfenbehörden durch Anfrage mittels Datenträger (Datenleitung) unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer bei der BRZ als Auftragsverarbeiterin der Abgabenbehörden des Bundes zu ermitteln:
- 2.1.2 Punkt einsDie in dem für das zum Antragszeitpunkt zuletzt veranlagte Kalenderjahr ergangenen Einkommensteuerbescheid enthaltenen Daten mit Ausnahme der zu entrichtenden Einkommensteuer,
- 2.2.2 Punkt 2die in den Lohnzetteln enthaltenen Daten aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,
- 2.3.2 Punkt 3steuerfreie Einkünfte gemäß § 10, § 12, § 18 Abs. 1 Z 4, Abs. 6 und 7, § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 3, § 41 Abs. 3 und § 112 Z 5, 7 und 8 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, aus dem zuletzt veranlagten Kalenderjahr,steuerfreie Einkünfte gemäß Paragraph 10,, Paragraph 12,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 6 und 7, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz 3 und Paragraph 112, Ziffer 5,, 7 und 8 EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, aus dem zuletzt veranlagten Kalenderjahr,
- 2.4.2 Punkt 4Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,
- 2.5.2 Punkt 5anstelle einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, gewährte Krankengelder aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,anstelle einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, gewährte Krankengelder aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,
- 2.6.2 Punkt 6Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,, aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,
- 2.7.2 Punkt 7steuerfreie Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, c und e, Z 8, Z 10 sowie Z 11 EStG 1988 aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,steuerfreie Einkünfte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,, c und e, Ziffer 8,, Ziffer 10, sowie Ziffer 11, EStG 1988 aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,
- 2.8.2 Punkt 8hinsichtlich der Schülerin oder des Schülers oder ihrer oder seiner Geschwister die Tatsache des Bezuges erhöhter Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967.
- 3.Ziffer 3Folgende Daten der Schülerin oder des Schülers, ihrer oder seiner Eltern und Geschwister sowie ihres Ehegatten oder seiner Ehegattin oder eingetragenen Partnerin oder Partners sind im Rahmen von Verfahren nach dem Schülerbeihilfengesetz von den Schülerbeihilfenbehörden durch Anfrage mittels Datenleitung (Datenträger) direkt bei den Trägern der Sozialversicherung (deren Hauptverband (Anm. 1)) unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer zu ermitteln:Folgende Daten der Schülerin oder des Schülers, ihrer oder seiner Eltern und Geschwister sowie ihres Ehegatten oder seiner Ehegattin oder eingetragenen Partnerin oder Partners sind im Rahmen von Verfahren nach dem Schülerbeihilfengesetz von den Schülerbeihilfenbehörden durch Anfrage mittels Datenleitung (Datenträger) direkt bei den Trägern der Sozialversicherung (deren Hauptverband Anmerkung 1)) unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer zu ermitteln:
- 3.1.3 Punkt einsSteuerfreie Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, c und e sowie Z 5 EStG 1988 aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,Steuerfreie Einkünfte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,, c und e sowie Ziffer 5, EStG 1988 aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,
- 3.2.3 Punkt 2anstelle einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 gewährte Krankengelder aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,
- 3.3.3 Punkt 3die Beitragsgrundlage des zum Stichtag bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Eigengrundes, die Beitragsgrundlage des zum Stichtag bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Pachtgrundes, Einkünfte gemäß § 23 Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, im Betrieb und land- und forstwirtschaftliche Nebeneinkünfte gemäß § 23 Abs. 4b BSVG,die Beitragsgrundlage des zum Stichtag bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Eigengrundes, die Beitragsgrundlage des zum Stichtag bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Pachtgrundes, Einkünfte gemäß Paragraph 23, Absatz 4, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, im Betrieb und land- und forstwirtschaftliche Nebeneinkünfte gemäß Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG,
- 3.4.3 Punkt 4Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,
- 3.5.3 Punkt 5Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,
- 3.6.3 Punkt 6die gewährten Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist.die gewährten Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist.
- 4.Ziffer 4Daten der Schülerin oder des Schülers, ihrer oder seiner Eltern und ihres Ehegatten oder seiner Ehegattin oder eingetragenen Partnerin oder Partners über die nach § 3 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 gewährten Leistungen gemäß dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, und dem Überbrückungshilfegesetz, BGBl. Nr. 174/1963, aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist, sind im Rahmen von Verfahren nach dem Schülerbeihilfengesetz von den Schülerbeihilfenbehörden durch Anfrage mittels Datenleitung (Datenträger) unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer direkt beim Arbeitsmarktservice zu ermitteln.Daten der Schülerin oder des Schülers, ihrer oder seiner Eltern und ihres Ehegatten oder seiner Ehegattin oder eingetragenen Partnerin oder Partners über die nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, EStG 1988 gewährten Leistungen gemäß dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, und dem Überbrückungshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist, sind im Rahmen von Verfahren nach dem Schülerbeihilfengesetz von den Schülerbeihilfenbehörden durch Anfrage mittels Datenleitung (Datenträger) unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer direkt beim Arbeitsmarktservice zu ermitteln.
- 4.1.4 Punkt einsEine Datenübermittlung hinsichtlich der Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und dem Arbeitsmarktservicegesetz findet nur insoweit statt, als diese Beihilfengewährung auch automationsunterstützt durchgeführt wird. Die vom Arbeitsmarktservice zu ermittelnden Daten können auch über die BRZ als Auftragsverarbeiterin des Arbeitsmarktservices zur Verfügung gestellt werden.
- 5.Ziffer 5Soweit es sich bei den übermittelten Daten nicht um Steuerbescheide oder Lohnzettel handelt, umfassen sie Art und Höhe der Einkünfte sowie den Zeitraum des Bezuges.
- 6.Ziffer 6Folgende Daten der Schülerin oder des Schülers sind im Rahmen von Verfahren nach dem Schülerbeihilfengesetz von den Schülerbeihilfenbehörden nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten durch Anfrage mittels Datenleitung (Datenträger) direkt bei der Studienbeihilfenbehörde zu ermitteln:
- 6.1.6 Punkt einsHinsichtlich der für die Einkommensermittlung heranzuziehenden Personen die Tatsache der Inskription bzw. Meldung zur Fortsetzung des Studiums, soweit dies für die Entscheidung im Schülerbeihilfenverfahren erforderlich ist,
- 6.2.6 Punkt 2hinsichtlich der für die Einkommensermittlung heranzuziehenden Personen die Dauer und Höhe zuerkannter Studienbeihilfen.
- 7.Ziffer 7Folgende Daten der Schülerin oder des Schülers, ihrer oder seiner Eltern und Geschwister sowie ihres Ehegatten oder seiner Ehegattin oder eingetragenen Partnerin oder Partners sind im Rahmen von Verfahren nach dem Schülerbeihilfengesetz von den Schülerbeihilfenbehörden durch Anfrage mittels Datenträger (Datenleitung) unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer beim Bundesministerium für Inneres aus dem Zentralen Melderegister zu ermitteln:
- 7.1.7 Punkt einsAdresse der Schülerin oder des Schülers (Hauptwohnsitz),
- 7.2.7 Punkt 2Adresse der Erziehungsberechtigten (Hauptwohnsitz),
- 7.3.7 Punkt 3Staatsangehörigkeit der Schülerin oder des Schülers,
- 7.4.7 Punkt 4Meldezeit der Schülerin oder des Schülers und der Erziehungsberechtigten in Österreich.
- 8.Ziffer 8Folgende Daten der Schülerin oder des Schülers sind im Rahmen von Verfahren nach dem Schülerbeihilfengesetz von den Schülerbeihilfenbehörden nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten durch Anfrage mittels Datenleitung (Datenträger) direkt bei den Schulen zu ermitteln:
- 8.1.8 Punkt einsÖsterreichische Staatsbürgerschaft oder gleichgestellt,
- 8.2.8 Punkt 2Schulname, Schuladresse und Schulkennzahl,
- 8.3.8 Punkt 3Klasse/Jahrgang und Fachrichtung der Schülerin oder des Schülers,
- 8.4.8 Punkt 4Dauer des Unterrichtsjahres,
- 8.5.8 Punkt 5die ordentliche oder außerordentliche Schülerschaft,
- 8.6.8 Punkt 6ob sich die Schülerin oder der Schüler in der 9. Schulstufe, 10. Schulstufe oder einer höheren Schulstufe befindet,
- 8.7.8 Punkt 7der Besuch einer modularen Unterrichtsform (ja/nein),
- 8.8.8 Punkt 8Gesamtsemesterzahl der Ausbildung,
- 8.9.8 Punkt 9Wochenstundenzahl der gesamten Ausbildung,
- 8.10.8 Punkt 10von der Schülerin oder dem Schüler bekanntgegebene Wochenstundenzahl im laufenden Semester/Halbjahr,
- 8.11.8 Punkt 11ob die Schülerin oder der Schüler Internatsschülerin oder Internatsschüler in einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule mit Internatspflicht oder einer Forstfachschule mit angeschlossenem Schüler/innenheim ist,
- 8.12.8 Punkt 12die Zumutbarkeit des täglichen Hin- und Rückwegs zwischen Wohnort der Eltern und Schulort (Zweistundengrenze).
(__________________
Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)Anmerkung 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vergleiche Paragraph 720, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)