Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Berechnung zumutbarer Unterhaltsleistungen auf Grund von Schätzungen des zu erwartenden Jahreseinkommens für 1989 gemäß § 3 Abs. 3 des Schülerbeihilfengesetzes 1983 ist nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und den Bestimmungen des Artikels I Z 3, 5, 6 und 17 vorzunehmen.
In Kraft seit 01.01.1989 bis 31.12.9999
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