Voraussetzung für die Gewährung von Schulbeihilfen und Heimbeihilfen (einschließlich Fahrtkostenbeihilfen) ist außer den in §§ 1a, 9, 11 und 11a genannten Bedingungen, dass der Schüler
1. | bedürftig ist und | |||||||||
2. | den Schulbesuch, für den Schülerbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 35. Lebensjahres begonnen hat; diese Altersgrenze erhöht sich für Selbsterhalter im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 2 und 3 | |||||||||
a) | um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, sowie | |||||||||
b) | um die Hälfte der Zeit, die sie Kinder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr gepflegt und erzogen haben, | |||||||||
höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre. |
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