Art. 2 § 20 SchBeihG

SchBeihG - Schülerbeihilfengesetz 1983

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Wurde die Beihilfe auf Grund einer Schätzung gemäß § 3 Abs. 3 bis 5 oder gemäß § 17 wegen Aufgabe oder Einschränkung der Berufstätigkeit bewilligt und wurde wieder eine Berufstätigkeit aufgenommen oder die eingeschränkte Berufstätigkeit wieder ausgeweitet, ist die Beihilfe entsprechend zu mindern. § 17 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(BGBl. Nr. 183/1974, Art. I Z 12)

In Kraft seit 09.09.1983 bis 31.12.9999
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