Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer Art. 14a des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.
In Kraft seit 09.09.1983 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 1 SchBeihG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 SchBeihG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 1 SchBeihG