Art. 2 § 23 SchBeihG

SchBeihG - Schülerbeihilfengesetz 1983

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Wer wissentlich unwahre oder unvollständige Angaben macht und dadurch eine Beihilfe erlangt oder zu erlangen sucht und wer hiebei wissentlich Hilfe leistet, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und wird mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft, falls die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengeren Strafen bedroht ist.

In Kraft seit 01.09.2001 bis 31.12.9999
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