Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 in der Höhe bis zu 620 € sowie steuerfreie Zulagen und Zuschläge gemäß § 68 EStG 1988 gelten nicht als Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes.
In Kraft seit 01.09.2001 bis 31.12.9999
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