Art. 2 § 1b SchBeihG Begriffsbestimmungen

SchBeihG - Schülerbeihilfengesetz 1983

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsAls Polytechnische Schulen, Sonderschulen, mittlere Schulen und höhere Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten
    1. 1.Ziffer einsdie entsprechenden öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen einer im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelten Schulart einschließlich der Sonderformen der mittleren und höheren Schulen,die entsprechenden öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen einer im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, geregelten Schulart einschließlich der Sonderformen der mittleren und höheren Schulen,
    2. 2.Ziffer 2die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen im Sinne des Art. 14a Abs. 2 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes und des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975,die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen im Sinne des Artikel 14 a, Absatz 2, Litera c, des Bundes-Verfassungsgesetzes und des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1975,,
    3. 3.Ziffer 3die Forstfachschulen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440,die Forstfachschulen im Sinne des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440,
    4. 4.Ziffer 4die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen im Sinne des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Bewegungserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974,die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen im Sinne des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Bewegungserziehern und Sportlehrern, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,,
    5. 5.Ziffer 5die den mittleren und höheren Schulen vergleichbaren mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen mit Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962),die den mittleren und höheren Schulen vergleichbaren mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen mit Organisationsstatut (Paragraph 14, Absatz 2, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,),
    jeweils unter der Voraussetzung, dass sie entweder in einem Unterrichtsjahr mindestens acht Monate mit mindestens 30 Wochenstunden oder in mehreren Unterrichtsjahren insgesamt mindestens 1 200 Unterrichtsstunden, hievon in jedem vollen Unterrichtsjahr jedoch mindestens 500 Unterrichtsstunden, in den Pflichtgegenständen umfassen.
  2. (2)Absatz 2Wenn für eine Privatschule
    1. 1.Ziffer einserstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht wurde oder
    2. 2.Ziffer 2im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16 Abs. 1 des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde,im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß Paragraph 16, Absatz eins, des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde,
    ist sie bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes so zu behandeln, als ob das Öffentlichkeitsrecht bereits verliehen wäre.
  3. (3)Absatz 3Sofern in diesem Bundesgesetz von Schülern die Rede ist, sind darunter auch Studierende an in Semester gegliederten Sonderformen zu verstehen.
  4. (3a)Absatz 3 aAn in Semester gegliederten Schulen (Schularten, Schulformen) entspricht ein Semester einer Schulstufe im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  5. (3b)Absatz 3 bAn in Semester gegliederten Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation entsprechen Module über Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen in einem Gesamtausmaß, wie es der durchschnittlichen Gesamtwochenstundenzahl von Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen eines Semesters der Ausbildung entspricht, einer Schulstufe im Sinne dieses Bundesgesetzes. Jede innerhalb der Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erfolgte tatsächliche Über- oder Unterschreitung der durchschnittlichen Gesamtwochenstundenzahl in einem Halbjahr bildet die Grundlage für das prozentuelle Ausmaß der Gewährung der Beihilfe.
  6. (4)Absatz 4Schüler, die nur wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache (§ 3 Abs. 1 lit. b des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, oder gleichartige Bestimmung) oder wegen Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (§ 3 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (§ 29 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, sind ordentlichen Schülern gleichgestellt.Schüler, die nur wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache (Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, oder gleichartige Bestimmung) oder wegen Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (Paragraph 3, Absatz 6, des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (Paragraph 29, Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, sind ordentlichen Schülern gleichgestellt.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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