Art. 2 § 23b SchBeihG

SchBeihG - Schülerbeihilfengesetz 1983

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Auf Schulversuche zur neuen Oberstufe gemäß § 132 des Schulorganisationsgesetzes, § 38 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes und § 78c des Schulunterrichtsgesetzes finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 Anwendung.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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