Art. 2 § 12 SchBeihG (Schülerbeihilfengesetz 1983), Erhöhung und Verminderung der Grundbeträge für die Schulbeihilfe und die Heimbeihilfe - JUSLINE Österreich
Art. 2 § 12 SchBeihG Erhöhung und Verminderung der Grundbeträge für die Schulbeihilfe und die Heimbeihilfe
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024
bis zu 8 426 Euro
0%
für die nächsten 1 686 Euro (bis 10 112 Euro)
10%
für die nächsten 2 247 Euro (bis 12 359 Euro)
15%
für die nächsten 2 247 Euro (bis 14 606 Euro)
20%
über 14 606 Euro
25%
der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles (Wahlelternteiles) vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles (Wahlelternteiles) nicht. Leben die leiblichen Eltern (Wahleltern) jedoch nicht in Wohngemeinschaft, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Eltern(Wahleltern)teil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen; diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen des Abs. 7 zutreffen.
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 2 § 12 SchBeihG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 2 § 12 SchBeihG