Art. 2 § 4 SchBeihG Einkommen

SchBeihG - Schülerbeihilfengesetz 1983

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

§ 184 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist dabei sinngemäß anzuwenden.

  1. (4) Bei der Feststellung des Einkommens haben bis zum Höchstausmaß von insgesamt 5 618 Euro jährlich außer Betracht zu bleiben:
In Kraft seit 01.09.2022 bis 31.12.9999
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