Art. 2 § 15 SchBeihG Nachweis der Bedürftigkeit

SchBeihG - Schülerbeihilfengesetz 1983

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
  1. (1)Absatz einsPersonen, deren Einkommen zur Ermittlung der Bedürftigkeit nachzuweisen ist, haben dem Antragsteller die erforderlichen Nachweise an die Hand zu geben oder auf Verlangen der Behörde die für den Anspruch auf Beihilfen bedeutsamen Umstände offenzulagen. Die Träger der Sozialversicherung haben über Ersuchen der im § 13 angeführten Behörden die Versicherungsverhältnisse und deren Dauer sowie die Arbeitgeber von Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der Bedürftigkeit nachzuweisen ist, bekannt zu geben, sofern der Betroffene gegenüber der im § 13 angeführten Behörden seine Zustimmung zu dieser Vorgangsweise schriftlich erklärt hat.Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der Bedürftigkeit nachzuweisen ist, haben dem Antragsteller die erforderlichen Nachweise an die Hand zu geben oder auf Verlangen der Behörde die für den Anspruch auf Beihilfen bedeutsamen Umstände offenzulagen. Die Träger der Sozialversicherung haben über Ersuchen der im Paragraph 13, angeführten Behörden die Versicherungsverhältnisse und deren Dauer sowie die Arbeitgeber von Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der Bedürftigkeit nachzuweisen ist, bekannt zu geben, sofern der Betroffene gegenüber der im Paragraph 13, angeführten Behörden seine Zustimmung zu dieser Vorgangsweise schriftlich erklärt hat.
  2. (2)Absatz 2Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne der §§ 4 und 5 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung der Bedürftigkeit notwendig sind, binnen vier Wochen mitzuteilen.Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne der Paragraphen 4 und 5 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung der Bedürftigkeit notwendig sind, binnen vier Wochen mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 können durch Verhängung von Zwangsstrafen erzwungen werden.Die Verpflichtungen gemäß Absatz eins und 2 können durch Verhängung von Zwangsstrafen erzwungen werden.(4) Offenlegungen, Meldungen und Nachweise nach diesem Bundesgesetz müssen vollständig und wahrheitsgetreu erfolgen.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 56 Z 5 BGBl. I Nr. 32/2018)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 56, Ziffer 5, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)

  4. (6)Absatz 6Im Verfahren zur Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz sind die Beihilfenbehörden berechtigt, die hierfür notwendigen personenbezogenen Daten gemäß der Anlage automationsunterstützt zu verarbeiten.
  5. (7)Absatz 7Die folgenden Einrichtungen haben den Schülerbeihilfenbehörden auf Anfrage unter Angabe der Sozialversicherungsnummer, bei Abfragen aus dem zentralen Melderegister unter Angabe von Namen und Geburtsdatum die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen und zur Bemessung der Beihilfenhöhe notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten gemäß der Anlage, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsdie Abgabenbehörden des Bundes,
    2. 2.Ziffer 2die Träger der Sozialversicherung,
    3. 3.Ziffer 3das Arbeitsmarktservice,
    4. 4.Ziffer 4die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ),
    5. 5.Ziffer 5das zentrale Melderegister,
    6. 6.Ziffer 6die Studienbeihilfenbehörde,
    7. 7.Ziffer 7die vom Antragsteller besuchte Schule.
  6. (8)Absatz 8Zum Zweck der Gewährung von Schülerbeihilfen verarbeitete Daten sind spätestens mit Ablauf des 31. Juli des der letzten Antragstellung siebentfolgenden Kalenderjahres zu löschen.

    (Anm.: Abs. 9 und 10 aufgehoben durch Art. 56 Z 7 BGBl. I Nr. 32/2018)Anmerkung, Absatz 9 und 10 aufgehoben durch Artikel 56, Ziffer 7, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 2 § 15 SchBeihG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 2 § 15 SchBeihG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

4 Entscheidungen zu Art. 2 § 15 SchBeihG


Entscheidungen zu § artikel2zu15 SchBeihG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 2 § 15 SchBeihG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 2 § 15 SchBeihG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SchBeihG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 2 § 14 SchBeihG
Art. 2 § 16 SchBeihG