Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDer Schüler hat die Beihilfen zurückzuzahlen,
1.Ziffer einsderen Gewährung durch unvollständige oder unwahre Angaben maßgebender Tatsachen veranlaßt oder erschlichen wurde oder
2.Ziffer 2die wegen des Eintrittes eines Minderungsgrundes oder wegen Nichtbestehens eines Anspruches gemäß § 18 Abs. 2 zu viel empfangen wurden oderdie wegen des Eintrittes eines Minderungsgrundes oder wegen Nichtbestehens eines Anspruches gemäß Paragraph 18, Absatz 2, zu viel empfangen wurden oder
3.Ziffer 3wenn Steuerbescheide nachträglich abgeändert werden und danach keine oder verminderte Bedürftigkeit vorliegt, insoweit die Beihilfen nicht gebühren;
4.Ziffer 4die im Fall der Berechnung der Schul- und Heimbeihilfe auf Grund der tatsächlichen Unterhaltsleistung im Sinne des § 12 Abs. 5 Z 2 lit. b zuviel empfangen wurden, weil nachträglich für den betreffenden Zeitraum eine höhere Unterhaltsleistung bezahlt worden ist.die im Fall der Berechnung der Schul- und Heimbeihilfe auf Grund der tatsächlichen Unterhaltsleistung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, Litera b, zuviel empfangen wurden, weil nachträglich für den betreffenden Zeitraum eine höhere Unterhaltsleistung bezahlt worden ist.
(2)Absatz 2Im Falle eines neuen Beihilfenanspruches ist die Rückzahlungsforderung gegen diesen aufzurechnen. Ist eine Aufrechnung nicht möglich oder tunlich, so ist Stundung bis zu einem Jahr zu gewähren oder die Rückzahlung in Teilbeträgen zu gestatten.
(3)Absatz 3Die Begünstigungen des Abs. 2 gelten nicht für den Fall der Erschleichung. In diesem Fall sind die empfangenen Beträge ab deren Erhalt mit 4 vH zu verzinsen und zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zur Rückzahlung fällig.Die Begünstigungen des Absatz 2, gelten nicht für den Fall der Erschleichung. In diesem Fall sind die empfangenen Beträge ab deren Erhalt mit 4 vH zu verzinsen und zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zur Rückzahlung fällig.
(4)Absatz 4Die gemäß § 14 Abs. 2 einen Antrag einbringenden Personen haften mit dem Schüler zur ungeteilten Hand für die Rückzahlung der Beihilfen. Das gleiche gilt für die Rückzahlung der Beihilfen. Das gleiche gilt für Personen, welche durch Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 15 Abs. 4 an der Erschleichung teilgenommen haben.Die gemäß Paragraph 14, Absatz 2, einen Antrag einbringenden Personen haften mit dem Schüler zur ungeteilten Hand für die Rückzahlung der Beihilfen. Das gleiche gilt für die Rückzahlung der Beihilfen. Das gleiche gilt für Personen, welche durch Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 4, an der Erschleichung teilgenommen haben.
(5)Absatz 5Rückzahlungsansprüche verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte gesetzlich nicht gebührende Beihilfenrate ausbezahlt wurde. Der Lauf der Verjährungsfrist ist gehemmt, solange sich der Rückzahlungsverpflichtete im Ausland aufhält.
(6)Absatz 6Mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Rückzahlungsbescheide sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Im Exekutionsverfahren wegen der im vorigen Satz genannten Titel wird der Bund von der Finanzprokuratur vertreten, die die Eintreibung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen kann.Mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Rückzahlungsbescheide sind Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung. Im Exekutionsverfahren wegen der im vorigen Satz genannten Titel wird der Bund von der Finanzprokuratur vertreten, die die Eintreibung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen kann.
In Kraft seit 01.09.1985 bis 31.12.9999
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