Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
§ 22.Paragraph 22,
Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Schriften sind von Stempel- und Rechtsgebühren sowie von Bundesverwaltungsabgaben befreit.
In Kraft seit 09.09.1983 bis 31.12.9999
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