Art. 2 SchBeihG

SchBeihG - Schülerbeihilfengesetz 1983

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1972 in der Höhe bis zu 8 500 S sowie steuerfreie Zulagen und Zuschläge gemäß § 68 EStG 1972 gelten nicht als Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes.

In Kraft seit 01.01.1989 bis 31.12.9999
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